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Vor Gericht: Kaufpreis nachträglich gemindert - ohne dass sich die Grunderwerbsteuer reduzierte

(2.2.2021) Es dürfte nicht unbedingt der Regelfall sein, dass der Kaufpreis für ein Immobilie nach Abschluss des Vertrages noch einmal reduziert wird. Wenn dies aber doch passiert, dann kann der Betroffene nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht unbedingt mit einer entsprechenden Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides rechnen.

Der Fall: Ein Käufer hatte eine Immobilie mit mehreren Wohnungen erworben. Der Verkäufer verpflichtete sich, bei der Suche nach Mietern zu helfen. Um die Einhaltung dieses Versprechens sicherzustellen, wurde nur ein Teil der Kaufsumme ausbezahlt und der Rest auf ein Notaranderkonto überwiesen. Als sich die Vermittlung der Mieter nicht realisieren ließ, vereinbarten beide Parteien eine spürbare, nachträgliche Reduzierung des Preises für das Objekt. Der Käufer forderte daraufhin auch eine Änderung des bereits erlassenen Grunderwerbsteuerbescheides. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab.

Das Urteil: Das höchste deutsche Finanzgericht stellte fest, dass die im Grunderwerbsteuergesetz vorgesehene Zweijahresfrist für eine Änderung des Steuerbescheides überschritten worden sei. Auch handle es sich nicht um eine Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln. Deswegen wies der BFH den Revisionsantrag zurück. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 15/18)

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