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Umziehende kommen ab sofort in den Genuss neuer Steuervorteile

(9.5.2006) Wer dieses Jahr umzieht, kann sparen, indem er von einer neuen steuerlichen Regelung Gebrauch macht. Erstmals kann auch derjenige, der nicht aus beruflichen Gründen umzieht, seine Umzugskosten steuerlich geltend machen - also auch beim privat veranlassten Umzug; darauf macht der Bundesverband Möbelspedition e.V. (AMÖ) aufmerksam.

Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sind Umzüge von Privatpersonen den haushaltsnahen Dienstleistungen zugeordnet worden. Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu einer Summe von 3.000 Euro mit 20 Prozent der Rechnungssumme steuerlich berücksichtigt werden. Der entsprechende Betrag, bis zu 600 Euro, wird unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen.

Die steuerliche Berücksichtigung war bislang nur als Werbungskosten bei Umzügen möglich, die beruflich bedingt waren. In Einzelfällen konnten Umzüge auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei wurde aber das steuerpflichtige Einkommen um den Betrag der Umzugskosten reduziert. Eine steuerliche Berücksichtigung aus privaten Gründen war bislang ausgeschlossen.

Die neue Möglichkeit ergibt sich aus der Begründung des Gesetzespaketes, in der ausgeführt ist, dass zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die gemäß dem neu gefassten Paragraf 35a Einkommensteuergesetz abzugsfähig sind, auch von Umzugsspeditionen durchgeführte Umzüge für Privatpersonen gehören.

Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2006. Bedingung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung und ein Nachweis der Zahlung auf das Konto der Umzugsspedition.

"Das ist eine gute Nachricht für die Umziehenden" beurteilt Reinhard Müller, der AMÖ-Geschäftsführer das neue Gesetz. "Der Verbraucher muss sich nicht mehr auf zwielichtige Geschäftemacher einlassen, um beim Umzug zu sparen".

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