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Türbandexperte Dr. Hahn mit Tipps gegen Plagiate

(12.9.2006) Man sah sie auf der Kölner Eisenwarenmesse wie auch auf der Nürnberger fensterbau und sicher wieder zur Münchner BAU: Plagiate machen die Runde auf den Fachmessen. Gegen die Produktpiraten ist jedoch ein Kraut gewachsen.

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Auch das Mönchengladbacher Unternehmen Dr. Hahn ist ein Opfer dieser Produktpiraterie. Auf der diesjährigen Branchenmesse fensterbau / frontale ärgerten sich die Türbandspezialisten über Plagiate aus chinesischer Produktion. Nahezu detailgetreue Nachbildungen von Hahn-Markenbändern der Typen KT-E, Serie 60 AT und Türband 3. Der Händler empfahl sogar seine Ware als gelungene Imitation. Gegen derartige Dreistigkeiten hilft nur eines: Der Stand gehört per einstweiliger Verfügung sofort geschlossen und den Produktpiraten das Handwerk gelegt.

Nötiger Beistand

Leichter gesagt als getan. In aller Regel schützt ein Unternehmen seine technischen Erfindungen mittels Patentrechten. Da es aber Zeit benötigt, die komplexen technischen Sachverhalte patentrechtlich aufzuarbeiten, sind sie für das spontane, schnelle Eingreifen mit dem Ziel der kurzfristigen Schließung eines Messestandes kaum geeignet. Es sei denn, es wurde ein Abgleich der kopierten Produkte mit den eigenen Schutzrechten bereits im Vorfeld vorgenommen. Dann verfügt man über alle Trümpfe und Handlungsoptionen.

Keine Frage des Geschmacks

Schnelleren Erfolg vor Nachahmungen und Piraterie im gesamten Gebiet der europäischen Gemeinschaft verspricht der Geschmacksmusterschutz. Er entsteht durch Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante. Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahre. Das einzutragende Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart besitzen. Es bietet Schutz gegen vorsätzliche Nachahmung sowie gegen selbstständige Entwicklung ähnlicher Geschmacksmuster.

Ohne Eintragung entsteht ein sofortiger Geschmacksmusterschutz gegenüber vorsätzlicher Nachahmung durch ein "nichteingetragenes Geschmacksmuster". Sein Schutz beginnt mit der Erstveröffentlichung gegenüber den Fachkreisen für die Dauer von drei Jahren, zum Beispiel durch Ausstellung des Produkts auf einer Messe.

Auch wenn ein Geschmacksmuster zunächst nur ein formelles Recht begründet und erst im Verletzungsprozess überprüft wird, ob auch eine materielle Rechtsbeständigkeit gegeben ist, so bietet es doch für ein schnelles Vorgehen mittels einstweiliger Verfügungen wie auch zur außerprozessualen Auseinandersetzung mit Abnehmern derartiger China-Importe immer gute bis sehr gute Argumentationsmöglichkeiten.

Weitere Rechtsmittel

Zudem gibt es seit kurzem den so genannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §4 Nr.9 UWG. Die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes ist heute bei einer der vier folgenden Alternativen möglich:

  1. Herkunftstäuschung: Der Abnehmer (nicht das Fachpublikum) kann das nachgeahmte Produkt allein aufgrund des Aussehens einer bestimmten Herkunft zuordnen. Der Originalhersteller muss dies darstellen können, zum Beispiel anhand eines demoskopischen Gutachtens.
     
  2. Rufausbeutung: Der Produktpirat nutzt beim Vertrieb seiner Ware den Ruf des Originals in unangemessener Weise aus oder er beeinträchtigt ihn. Etwa dann, wenn Werbemittel- oder Verkaufsunterlagen des Originalherstellers für den Vertrieb der Plagiate genutzt werden.
     
  3. Unrechtlich erlangte Kenntnisse und Unterlagen: Die dritte Möglichkeit ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Unterlagen für die Nachahmung unredlich erlangt wurden. Eine solche unredliche Erlangung ist zum Beispiel bei Fällen der Wirtschaftsspionage anzunehmen. Nicht aber, wenn die Waren frei im Handel erworben werden.
     
  4. Behinderung: Eine gezielte Behinderung liegt nahe, wenn zum Beispiel Produkte 1:1 nachgebaut, also sklavisch nachgeahmt werden.

Grenzen setzen

Mit Hilfe des so genannten Grenzbeschlagnahmeverfahrens kann schutzrechtsverletzende Ware frühzeitig aus dem Verkehr gezogen werden. Ein Antrag des Markeninhabers genügt und die Zollstellen sind ermächtigt, im Verdachtsfall schutzrechtsverletzende Ware vorübergehend zurückzuhalten. Der Antragsteller wird informiert und kann die Echtheit der Ware beurteilen. Auf Basis dieser Beurteilung wird über die endgültige Beschlagnahme entschieden.

Am Ende des Verfahrens steht meist die Vernichtung der gefälschten Ware. Wenn auch die Zollbeamten bei weitem nicht alle Waren kontrollieren, den Versuch ist es wert, zumal das geschädigte Unternehmen die Behörden grundsätzlich über anstehende Lieferungen informieren kann.

Quellen anzapfen

Dass chinesische Produktpiraten nicht mehr lange schalten und walten können, bleibt abzuwarten. Ein Vorgehen gegenüber dem chinesischen Hersteller allerdings wird nur relativ wenig Druck auf ihn ausüben, da deutsche Urteile in China in der Regel nicht vollstreckt werden können. Darüber hinaus müsste eine sehr lange Prozesslaufzeit angenommen werden, da sämtliche Zustellungen im diplomatischen Wege nach China zu erfolgen hätten.

Wesentlich leichter ist es daher, deutsche oder europäische Ansprechpartner zu ermitteln, die am Vertrieb dieser Produkte mitarbeiten. Zum Beispiel eine Handelsagentur oder ein inländischer Vertreter. Dafür empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zu deutschen oder europäischen Ansprechpartnern, die am Vertrieb der Plagiate mitarbeiten. Etwa Handelsagenturen oder Vertreter, über die ein Testkauf abwickelt wird. Liegen die Produkte vor, können die Rechtsverletzungen exakt definiert werden. Sämtliche Lieferpapiere etc. sind wichtige Beweismittel für eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Klaus Weiss, Leiter Marketing bei Dr. Hahn: "Der Verlust von Marktanteilen und die Beeinträchtigung des guten Rufs durch Produktpiraterie werden wir, darf aber auch die Beschlagbranche nicht tatenlos hinnehmen. Zu unserer erfolgreichen Markenstrategie gehört deshalb die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel."

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