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Zu Pingelig? Wenn frisch verlegter Teppichboden vor Gericht landet.

(2.12.2011) Wenn eine Handwerkerleistung nicht korrekt erbracht wurde, dann ist der Kunde grundsätzlich zur Lohnkürzung berechtigt. Doch man darf als Auftraggeber auch nicht übertrieben pingelig sein. Fehler, die sich mit „bloßem Auge“ kaum erkennen lassen und die überdies die Nutzung eines Objekts nicht im geringsten beeinträchtigen, müssen ohne finanziellen Ausgleich hingenommen werden (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 7 U 120/08).

Der Fall: Ein Immobilienbesitzer ließ sich von einem Handwerksbetrieb einen neuen Teppichboden verlegen. Auf den ersten (und auch zweiten) Blick war alles in Ordnung - doch später zeigte sich der Auftraggeber gar nicht mehr zufrieden und wollte wegen geringer Unebenheiten den vereinbarten Arbeitslohn spürbar kürzen. Der Handwerker ließ sich das nicht gefallen und wies darauf hin, dass diese Fehler weder optisch auffielen noch im alltäglichen Gebrauch irgendeine Rolle spielen würden. Eine Beseitigung des Niveauunterschieds sei allenfalls mit einem enormen finanziellen und technischen Aufwand (erneute Arbeiten am Estrich) zu bewerkstelligen. Das wollte wiederum keiner der Beteiligten.

Das Urteil: Die Unebenheiten im Teppichboden seien zwar im Rahmen einer exakten Messung nachzuweisen, räumten die zuständigen Richter ein. Trotzdem müsse die Schadenersatzklage abgewiesen werden: Man könne nämlich nicht von einem Mangel im eigentlichen Sinne sprechen. Die Nutzung des Bodens werde in keiner Weise beeinträchtigt, er sei voll funktionstüchtig. Außerdem könne man den Fehler optisch nicht wahrnehmen - ein weiterer Grund, auf einen finanziellen Ausgleich zu verzichten.

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