Widerruf der Baugenehmigung kann teure Falle für den Bauherrn werden
(30.5.2012) Die Baustelle wird stillgelegt und die Abrissverfügung droht trotz erteilter Baugenehmigung. Dieser Albtraum eines Häuslebauers kann wahr werden, wenn sich der Nachbar innerhalb der zulässigen Ein-Jahres-Frist nach Baubeginn gegen eine erteilte Baugenehmigung wendet.
Dabei ist für den Bauherrn entscheidend, wer nach einem nachbarlichen Erfolg gegen die bestehende Baugenehmigung die Kosten tragen muss. „Schadensersatzansprüche gegen die Behörde kommen zwar in Betracht, sind in der Regel aber schwer und oft auch nur teilweise durchzusetzen“, erklärt Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn - und verweist auf die grundsätzliche Pflicht des Architekten, der seinem Auftraggeber eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schulde.
Dass der Bauherr selbst Haftungsrisiken ausgesetzt bleibt, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Im Ausgangsfall holte der Bauherr von seinem Nachbarn die Zustimmung für einen eingeschossigen Anbau mit Dachterrasse ein, der näher als die bauordnungsrechtlich zulässigen drei Meter an die Grundstücksgrenze heranrücken sollte. Er nahm das Projekt aber erst sieben Jahre später wieder auf, nun allerdings in zweigeschossiger Version - und der Nachbar war inzwischen der Erbe der Vorbesitzer.
Die Bauaufsicht erteilte die Genehmigung für den Anbau, obwohl eine neue Nachbarzustimmung aufgrund der Planänderung ausstand. Statt zuzustimmen, erhob der Nachbar Widerspruch gegen das geänderte Bauprojekt. Das führte zunächst zum Widerruf der Baugenehmigung und letztlich zur Abrissverfügung. Der Bauherr verlangte daraufhin vom beauftragten Architekten Schadensersatz.
„Grundsätzlich kann in jeder Bauphase zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten wirksam vereinbart werden, dass das Genehmigungsrisiko auf den Bauherrn übergeht“, berichtet Huhn. Das war zwar im vorliegenden Streifall nicht gegeben, aber das Gericht habe die Frage beantwortet, wann der Bauherr auch ohne Vereinbarung und trotz der werkvertraglichen Architektenpflichten mithaften muss.
Danach übernehme der Bauwillige das Risiko einer fehlerhaften Planung nicht schon dadurch, dass er einen Planungsauftrag erteile, obwohl er wisse, dass der Nachbar zustimmen muss“, stellt der Baurechtler klar. Denn der Architekt sei verpflichtet, mögliche Widerspruchsrechte prüfen und den Auftraggeber sogar auffordern, fehlende Zustimmungen einzuholen. Doch er müsse sich nicht selbst mit den Nachbarn einigen.
Im Ausgangsfall war dem Bauherrn dagegen nicht nur bewusst, dass die Zustimmung des Nachbarn für die Änderung ausstand, sondern er hatte auch ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen mit dem Bau begonnen. „Für diesen Sorgfaltsverstoß in eigenen Obliegenheiten trifft den Auftraggeber ein Mitverschulden, was die Haftung des Architekten beim Schadensersatz begrenzt“, fasst Huhn zusammen (BGH-Urteil vom 10.2.2011, Az.: VII ZR 8/10).
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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siehe zudem:
- Baurecht und Bauherren-Magazin auf Baulinks
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