Vorkaufsrecht achten!
(10.5.2015) Wenn ein Mieter das Vorkaufsrecht für seine Mietwohnung hat, dann sollte der Wohnungseigentümer dieses auch beachten, wenn er die Wohnung veräußern will. Sonst ist er laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs gegenüber dem benachteiligten Mieter Schadenersatzpflichtig. (Aktenzeichen VIII ZR 51/14)
Der Fall: Eine Mieterin mit Vorkaufsrecht hätte nach eigenen Angaben ihre Wohnung sehr gerne vom Eigentümer erworben. Der informierte sie jedoch nicht frühzeitig über seine Verkaufsabsicht, sondern veräußerte die Immobilie an einen anderen Interessenten. Dieser bot dann seinerseits der Mieterin den Kauf der Wohnung an, was diese auch annahm. Allerdings verlangte der Neueigentümer 80.000€ mehr als er selbst gezahlt hatte. Die Mieterin argumentierte, dass sie den Differenzbetrag bei Berücksichtigung ihres Vorkaufsrechts nicht hätte zahlen müssen, und forderte die Summe vom ursprünglichen Eigentümer als Schadensersatz zurück.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof befand, dass die Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf Geldentschädigung gegenüber dem ursprünglichen Wohnungseigentümer habe, weil sie beim (ersten) Verkauf der Wohnung trotz eines bestehenden Vorkaufsrechts übergangen worden sei. Für die Entscheidung über die genaue Höhe des Betrags verwies der BGH das Verfahren noch einmal an das zuständige Landgericht zurück.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Bundesgerichtshof begrenzt Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers (6.4.2014)
- VPB rät von getrennten notariellen Beurkundungen beim Hauskauf ab (12.4.2015)
- „Mietpreisbremse“ vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz abgesegnet (4.3.2015)
- BFH-Urteil: Erhöhte Absetzungen für Eigentumswohnungen in Sanierungsgebieten (23.2.2015)
siehe zudem:
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