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Neuregelungen 2026 für ausführende Bau­gewerke

(6.1.2026) Ab 2026 treten für die Baubranche deutlich verschärfte Schutz-, Anzeige- und Nachweispflichten in Kraft. Sie betreffen insbesondere den Umgang mit Asbest, die Organisation von Baustellen, die Trennung und Verwertung von Abfällen sowie die Anforderungen an Bauprodukte. Die Neuerungen wirken sich erheblich auf Arbeitsabläufe, Qualifikationsprofile und Haftungsrisiken aus.

Foto: Stephan Falk, BAUBILD.COM 

Änderungen der Gefahrstoff­verordnung und der Baustellen­verordnung (BGBL. 2025 I Nr. 337)

Die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoff­verordnung und der Baustellen­verordnung wurde am 19. Dezember 2025 ausgegeben und trat somit gleich in Kraft. Die Novelle stärkt die Rolle der Sicherheits- und Gesundheits­schutz­koordination (SiGe) und erhöht die Transparenz bei Gefährdungs­beurteilungen.

  • Präzisierte Pflichten von Bauherren und SiGe-Koordinatoren, insbesondere in der Planungsphase. Dabei werden die Auswahl- und Eignungskriterien für die SiGe-Koordination deutlicher hervorgehoben.
  • Digitale Gefährdungsbeurteilungen auf größeren Baustellen mit Vorankündigungspflicht, werden verstärkt erwartet. Die Novelle fördert digitale Dokumentations- und Nachweisformen, auch wenn konkrete Meldewege teils spezialgesetzlich geregelt bleiben.
  • Erweiterte Dokumentations­pflichten für SiGe-Plan, Unterlagen für spätere Arbeiten sowie deren Fortschreibung während der Bauausführung. Die „Unterlage für spätere Arbeiten” bleibt ein zentrales Instrument für Übergabe und spätere Instandhaltung.
Bild: BG BAU 

Gefahrstoffverordnung – GefStoffV §§ 11a, 15c, 17 ff.

Mit der Novelle wird ein risikoorientiertes Asbestkonzept eingeführt. Tätigkeiten werden nach Gefährdungs­stufen (niedrig, mittel, hoch) differenziert, woraus abgestufte Pflichten resultieren.

  • Zulassungspflicht für Betriebe mit hohem Asbestrisiko (GefStoffV § 11a Abs. 3), insbesondere bei großflächigen oder stark freisetzenden Arbeiten.
  • Anzeige- und Genehmigungspflichten für Abbruch-, Sanierungs- und Instand­haltungs­maßnahmen (§ 11a Abs. 4 ff.), abhängig vom jeweiligen Risikoniveau.
  • Übergangsfristen: Für bestimmte Nachweise wie betriebliche Voraussetzungen, Schulungen, Verfahrens­beschreibungen, gelten konkret festgelegte Fristen. Für Nachweise bei Abbrucharbeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko ist etwa der 19. Dezember 2026 maßgeblich. Die Übergangsregelungen sind im Einzelfall zu prüfen.
  • Erweiterte Schutzmaßnahmen: Verschärfte Anforderungen an persönliche Schutz­ausrüstung (PSA), Abschottung, Lüftung, Dekontamination und Messungen, orientiert an den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und fachlichen Vorgaben.
  • Es gelten erhöhte Bußgelder und Haftungsrisiken bei Verstößen gegen Anzeige-, Schutz- oder Dokumentationspflichten. Die konkreten Sanktionsrahmen ergeben sich aus den einschlägigen Bußgeldvorschriften.
  • Auswirkungen: Intensivere Vorerkundungen bei Asbestverdacht, höhere Qualifikations- und Schulungs­anforderungen (angelehnt an TRGS), umfangreichere Dokumentation sowie eine gestärkte Verantwortung von Bauherrn und Auftragnehmern.
Foto © Fraunhofer UMSICHT 

GewAbfV-Novelle und CEA

Die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist geplant und soll zum 1. Juli 2026 Inkraft treten. Bisher wurde allerdings erst der Entwurf zur Änderung der GewAbfV dem Bundesrat und den Ländern zur Beratung übermittelt.

Der regulatorische Schwerpunkt liegt auf verbesserter Abfalltrennung, höheren Recyclingquoten und einer digitalen Rückverfolgbarkeit von Bau- und Abbruchabfällen.

  • Verbindlichere Sortier- und Recyclingvorgaben für Bau- und Abbruchabfälle sowie strengere Anforderungen an Vorbehandlung und Verwertungsquoten.
  • Elektronische Abfallnachweise werden schrittweise zum Standard bzw. zur Pflicht; digitale Register erhöhen die Transparenz der Stoffströme.
  • Material- und Produktpässe zur Förderung von Wiederverwendung und Recycling im Rahmen der EU-Circular-Economy-Strategie; flankierende nationale Umsetzungsakte sind vorgesehen.

Ebenso wurde das EU‑Gesetz zur Kreislaufwirtschaft Circular Economy Act (CEA) für 2026 angekündigt. Das EU‑Kreislaufwirtschaftsgesetz soll eine EU-weite Förderung von Recycling, Wiederverwendung und langlebigen Produkten und einen echten Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe sowie die wirtschaftliche Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der EU stärken.

Bauproduktenrecht: Novellierung des Bauproduktengesetzes

Mit der Novellierung des Bauproduktengesetzes wird das nationale Bauproduktenrecht an die EU-Bauproduktenverordnung EU 2024/3110 angepasst. Wesentliche Regelungen gelten ab dem 8. Januar 2026.

  • Neuordnung nationaler Zuständigkeiten im Einklang mit den EU-Vorgaben, verbunden mit intensiverer Dokumentations- und Marktüberwachung.
  • Erweiterter Geltungsbereich, u.a. für gebrauchte Bauprodukte, 3D-Druck und auf der Baustelle hergestellte Produkte; entsprechend steigt der Umfang erforderlicher Konformitäts- und Leistungsnachweise.
  • CE-Kennzeichnung bleibt bei harmonisierten technischen Spezifikationen verpflichtend; Übergangsregelungen für bestehende Nachweise sind in der Verordnung vorgesehen.
  • Digitaler Produktpass (DPP): Einführung über delegierte Rechtsakte mit gestuften Fristen und konkretisierten Inhalten.
  • Ausgeweitete Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen, strengere Marktüberwachung sowie umfassendere Leistungs- und Konformitätserklärungen.

Folgen für Praxisakteure: Planer, Bauunternehmen und Händler müssen Produktunterlagen intensiver prüfen und die eingesetzten Bauprodukte über die gesamte Lieferkette hinweg dokumentieren. Planungsteams sollten insbesondere die nationalen Umsetzungsvorschriften sowie die delegierten Rechtsakte der EU-Kommission kontinuierlich beobachten, da dort zahlreiche Detailpflichten konkretisiert werden.

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