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Hausverkäufer haftet nicht für Kosten von Kaufinteressenten

(20.7.2020) Kaufinteressenten, die schon vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrags Ausgaben tätigen, um beispielsweise den Wert der Immobilie zu prüfen, tun dies auf eigenes Risiko. Sie bekommen die Kosten beim Scheitern der Kaufverhandlungen im Regelfall nicht vom Eigentümer ersetzt - auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (24 U 21/19)  weist aktuell die Wüstenrot Immobilien GmbH hin.

Der Fall: Der Eigentümer eines seit Jahren unbewohnten baufälligen Hauses beauftragte einen Makler mit der Suche nach Kaufinteressenten. Dieser verhandelte mit einem Bauunternehmen, das vor Abgabe eines Kaufangebots die Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Neubau nach Abriss des vorhandenen Gebäudes prüfen wollte. Das Bauunternehmen beauftragte hiermit einen Architekten, der nach der Planung eines Fünffamilienhauses einen Bauvorbescheid herbeiführte. Anschließend bot das Bauunternehmen dem Eigentümer einen Kaufpreis an, den dieser ablehnte. Daraufhin verklagte ihn das Bauunternehmen, die entstandenen Planungskosten von rund 40.000 Euro zu ersetzen.

Foto © baulinks/AO 

Das Urteil: Die Klage wurde in zweiter Instanz abgewiesen, denn im Normalfall sei es das eigene Risiko von Kaufinteressenten, wenn sie bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags Kosten investierten, um den Wert und die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie zu ermitteln. Sie müssten damit rechnen, dass der Eigentümer die Verkaufsabsicht aufgibt oder an einen anderen Interessenten verkauft.

Ausnahmen: Eine Haftung des Eigentümers für die aufgewendeten Kosten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Eigentümer zusagt, er werde sein Haus an den Interessenten mit Sicherheit zu einem bestimmten Preis verkaufen, dann aber ohne triftigen Grund vom Verkauf Abstand nimmt. Eine Haftung kommt außerdem in Betracht, wenn der Eigentümer oder der Makler den Interessenten ermuntert hat, die Planungen durchzuführen. Diese Voraussetzungen lagen jedoch im entschiedenen Fall nicht vor.

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