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Beim Abdichten für Blower-Door-Messungen ist weniger oft mehr


  

(3.4.2023) Welche Öffnungen in der Gebäudehülle muss ich beim Blower-Door-Test nach GEG abdichten, welche sind tabu? Zwei Jahr nach Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes haben die meisten Messteams Erfahrungen mit GEG-Schluss­mes­sun­gen sammeln können. Doch welche neuen Regeln zur Gebäudevorbereitung dabei gelten, hat sich noch nicht bei allen fest eingeprägt. Darauf lassen Fehler schließen, die dem Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB) in Prüfberichten oder im Rahmen seiner Fachkräftezertifizierung zum „zertifizierten Prüfer der Gebäude-Luftdichtheit“ häufiger unterkommen.

„Zu wenig dichtet eigentlich niemand ab, das Gegenteil kommt aber immer wieder vor“, beschreibt FLiB-Geschäftsführer Oliver Solcher seine Beobachtungen. Dabei kennt das GEG beziehungsweise die mit ihm verbundene Prüfnorm DIN EN ISO 9972 im Grunde nur zwei Fälle, in denen man Öffnungen in der Gebäudehülle für die Schlussmessung abdichtet:

  • Bauteile einer raumlufttechnischen Anlage (RLT) im Sinne des GEG und
  • Durchdringungen der Hülle, die für den Einbau bestimmter, zum Messzeitpunkt aber noch nicht vorhandener Geräte vorgesehen sind.

Namentlich sind das Kaminöfen, Wäschetrockner und Dunstabzugshauben, wie sie besonders häufig bei Bauträgerprojekten vorzufinden sind. Auch wenn Lüftungs- oder Klimaanlagen zum Messzeitpunkt noch fehlen, werden die zugehörigen Durchdringungen abgedichtet – unabhängig davon, ob das GEG die Geräte als raumlufttechnische Anlage zählt oder nicht.

Sind Ablufthaube, Trockner und Öfen jedoch schon vorhanden, behandelt man sie wie alle anderen Öffnungen in der Gebäudehülle, die nicht zu einer RLT im GEG-Sinn gehören: Besitzen sie einen Schließ­me­cha­nis­mus, darf man sie ganz normal verschließen. Darüber hinaus bleiben sie, wie sie sind. Oder wie die Prüfnorm das nennt: „Wenn schließbar, dann schließen, sonst keine Maßnahme.“ Für die Messteams heißt das: Anders als von EnEV-Schlussmessungen her gewohnt, dürfen sie bei einer GEG-Schluss­mes­sung die Kaminhinterlüftung genauso wenig abkleben wie die Abluftöffnung im fensterlosen Bad, wie Fensterfalzlüfter für die freie Lüftung oder Briefkastenschlitz und Katzenklappe. Auch ein Wäscheschacht zur unbeheizten Waschküche oder die Fahrschachtbelüftung des Aufzugs bleiben für den Blower-Door-Test offen, wenn sie sich nicht regulär verschließen lassen. Gleiches gilt für die Nachströmöffnung der Abzugshaube und die Verbrennungsluftversorgung.

Bis tatsächlich alle Messenden die neuen Regeln verinnerlicht haben, verweist der FliB e. V. auf seine ausführliche Checkliste für Verfahren 3 der Norm. Auch danach können sie die Vorlage dazu nutzen, um ihr Vorgehen bei der Gebäudepräparation nachvollziehbar zu dokumentieren.

Dafür hat der Fachverband die kostenfrei zum Download angebotene Checkliste (direkter PDF-Download) jetzt um zusätzliche Felder ergänzt. Hier lassen sich die zum Abdichten verwendeten Hilfsmittel vermerken und bei RLT-Anlagen auch die Lage der Abdichtungen – zum Beispiel direkt am Gerät oder an den einzelnen Luftdurchlässen. Diese Angaben schreibt die aktuelle Norm für Blower-Door-Prüfberichte verbindlich vor. Die ebenfalls neu aufgelegte FLiB-Broschüre „Anforderungen an den Prüfbericht nach DIN EN ISO 9972“ (9,15 Euro), der die Checkliste entstammt, liefert weitere Hinweise zum Thema.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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