Bei Bauvorhaben auf genehmigungsfähige Baustoffe achten
(1.5.2007) Architekten müssen bei ihren Planungen auch auf die Vereinbarkeit der zu verwendenden Baustoffe mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften achten. Andernfalls können ihnen Schadenersatzforderungen drohen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf macht die Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Der Fall: Ein Architekt hatte die Verfestigung eines Baugrundes mit genehmigungsbedürftigem Recyclingmaterial geplant. Nach Einholung einer Baugenehmigung wurde das Bauvorhaben errichtet. Anschließend beantragte er eine Genehmigung nach Paragraf 6 Wasserhaushaltgesetz (WHG). Diese wurde dem Architekten von der zuständigen Behörde jedoch versagt. Daraufhin verlangte der Bauherr vom Architekten Schadenersatz, da er sein Bauvorhaben nicht unbeanstandet realisieren konnte.
Das Urteil: Das OLG gab der Klage des Bauherrn statt (Az. I-23 U 3/05). Der Anspruch auf Schadensersatz ergebe ich aus Paragraf 635 BGB, da die Architektenleistung mit einem Mangel behaftet sei. Ein Mangel der Planung liege nicht nur bei Nichterteilung einer Baugenehmigung vor, sondern auch dann, wenn bei vorhandener Baugenehmigung weitere notwendige Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften nicht erteilt werden, so dass ein Bauherr sein Bauvorhaben nicht einwandfrei durchführen kann.
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