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PU-Schaumdosen wieder frei verkäuflich

(21.2.2017) Mit dem Inkrafttreten der Chemikalien-Verbotsverordnung am 26. Januar 2017 ist das Selbstbedienungsverbot für den Verkauf von PU-Schaumdosen aufgehoben. MDI-haltige Produkte fallen damit nicht länger unter die Regelung der Verordnung, sofern sie den Gefahrenhinweis H351 tragen. Für den Handel heißt das, dass Bauschaumdosen wieder frei zugänglich im Verkaufsregal stehen dürfen. Eine persönliche Aushändigung und Unterweisung des Kunden durch einen fachkundigen Mitarbeiter ist nicht länger nötig.

Foto © PDR Recycling GmbH + Co KG

René van Diessen, Vorsitzender des PU-Schaum-Infocenters, begrüßt diese Neuregelung ausdrücklich: „Damit bekommt ein bewährtes Produkt wieder den Platz im Handel, den es verdient. Dank seiner ausgezeichneten Wärmedämmeigenschaften leistet es einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz. Zudem kann es zu über 95 Prozent recycelt werden.“

Pflicht zu u.a. Einweghandschuhen

Mit der Novelle entfällt der bisher vorgeschriebene Hinterglasverkauf im Privatkundenbereich. Allerdings bleibt die Pflicht bestehen, beim Verkauf von MDI-haltigen PU-Schäumen an Privatkunden ...

  • Einweghandschuhe beizufügen und
  • auf die korrekte Verwertung von PU-Schaumdosen hinzuweisen.

Wegen ihrer flüssigen Restinhaltsstoffe und des in den Dosen befindlichen Druckgases stuft die Verpackungsverordnung gebrauchte Bauschaumdosen als Sonderabfall zum Recycling ein. Sie gehören deswegen nicht in den ...

  • Baumischcontainer,
  • Restmüll,
  • Gelben Sack oder
  • die Weißblechsammlung.

 

Der richtige Weg ist das Recycling über die PDR Recycling GmbH + Co KG. Diese verwertet die Dosen zu über 95%, davon etwa 80% stofflich, und führt die zurückgewonnenen Rohstoffe und Produkte wieder in den Wirtschaftskreislauf zurück. Gleichzeitig verpflichtet die Verpackungsverordnung den Handel, seine Kunden bereits am Point of Sale (POS) über die fachgerechte Entsorgung leerer PU-Schaumdosen zu informieren.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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