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Sach(un)kundige Spielplatzprüfer


Prüfung der Kopffang­stellen; Foto: Kraiburg Relastec (Bild vergrößern)

(16.5.2014) Jahresinspektionen von Spielplätzen werden von so genannten „Sachkundigen Spielplatzprüfern“ angeboten und durchgeführt; ihre Ergebnisse erscheinen manchmal aber mehr als zweifelhaft. Häufig führen solche „Kontrollen“ dann zu lang­wierigen Diskussionen mit den Betreibern der Spielplätze oder zertifizierenden Stellen wie dem TÜV. Aber was qualifiziert je­manden letztendlich zum Sachkundigen für Spielplätze und Spielplatzgeräte?

  • Wie soll man als Betreiber verfahren, um nicht bei der Auswahl eines externen Prüfers grob fahrlässig zu han­deln?
  • Wie kann man als Betreiber sicherstellen, dass man die Leistung bekommt, die man ausschreibt?

Fragen wie diese beschäftigen seit Jahren die Experten. Zwar wird im Teil 7 der DIN EN 1176 festgelegt, dass nach Fertigstellung eines neuen Spielplatzes eine sachkun­dige Person eine Inspektion der Installation vornehmen soll, um die Übereinstimmung mit dem/den relevanten Teil(en) besagter Norm zu bewerten, aber welche Vorausset­zungen dieser Sachkundige mitbringen sollte, wird hier nicht näher definiert. Gleiches gilt für die jährlich durchzuführende Hauptinspektion eines jeden Spielplatzes. Auch hier wird in der DIN darauf verwiesen, dass diese Inspektion von sachkundigen Perso­nen durchzuführen ist. Aber was qualifiziert jemanden dazu?

Um die Frage endgültig klären zu lassen, was letztendlich zum Sachkundigen für Spiel­plätze und Spielplatzgeräte qualifiziert, stellte der Bundesverband der Spielplatzgeräte und Freizeitanlagen (BSFH) im Jahr 2007 einen entsprechenden Antrag an das Deut­sche Institut für Normung (DIN), verbunden mit der Bitte, hier durch eine Regelset­zung für mehr Klarheit zu sorgen. Da das Interesse an diesem Antrag groß war, nahm sich das DIN der Thematik an und man beschloss  ein entsprechendes Papier zu erar­beiten. 2007/2008 wurde dazu ein paritätisch besetzter Ausschuss „Spielplatzprüfer“ gegründet, der innerhalb von drei Jahren einen DIN Fachbericht erarbeitet hat, der in naher Zukunft der Öffentlichkeit zu Verfügung gestellt werden soll.

Prüfkörper (Foto: Kraiburg Relastec)

Ein Schritt in die richtige Richtung. Denn den Betreibern von Kinderspielplätzen ist häufig nicht bewusst, dass die deutsche Rechtsprechung Unwissenheit nicht als Ent­schuldigung wertet und wenig Einsicht bei Versäumnissen in Sachen Spielplatzsicher­heit kennt:

  • Wenn Kinder verunglücken, weil sie die Anforderungen, die das Spielplatzgerät an Kraft und Geschick stellt, nicht beherrschen, gehört dies zum Lebensrisiko.
  • Lässt sich die Ursache eines Unfalls jedoch auf unzureichende Kontrollen und Wartungen zurückführen, ist der Träger des Spielplatzes verantwortlich und schadensersatzpflichtig.

In verschiedenen europäischen Ländern sind unterschiedliche Bestrebungen für eine qualifizierte Schulung von "Sachkundigen" im Gange. Grundsätzlich sind diese Ansätze begrüßenswert und sinnvoll. Zeigt doch die Praxis, dass heute gut ausgebildete Fach­kräfte noch selten anzutreffen sind. Auch die Tatsache, dass immer neue Produkte mit neuen Spielmöglichkeiten und Sicherheitsanforderungen auf dem Markt angeboten werden, zeigt, wie wichtig Fachleute mit einem tiefen und breiten Wissen sind. Spiel­geräte und -anlagen haben in den letzten Jahren in ihrer Komplexität zugenommen und sind längst kein Laienthema mehr. Der Stellenwert der Sachverständigen, welche nach DIN SPEC 161 geschult wurden, unterscheidet sich dann qualitativ von sonsti­gen Sachkundigen.

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