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Fliesen als Streitobjekte

(16.2.2015) Generell gelten Wand- und Bodenfliesen als eher robust. Doch auch bei Fliesen kommt es immer wieder zu Schäden. Sei es, dass die Oberflächen gleich nach dem Verlegen bei näherem Hinsehen feine Kratzspuren aufweisen, oder ein Mieter ge­gen den Willen des Eigentümers diverse Fliesen angebohrt hat. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat dazu einige Streitfälle zusammengetragen:

Angebohrte Fliesen in der Küche

14 Dübellöcher in einer Küche sind durchaus noch im Bereich des Üblichen - zumindest dann, wenn keine Arbeitsplatte vor­handen war und der Mieter diese selbst anbringen musste. Die Befestigung einer Arbeitsplatte gehört nach Überzeugung des Amtsgerichts Rheinbach (Aktenzeichen 3 C 199/04) zum ge­wöhnlichen Mietgebrauch. Der Eigentümer müsse sich damit abfinden, dass sich auf Grund der besonderen räumlichen Si­tuation einige der Dübellöcher mitten in den Fliesen befinden.

Fugen sind zum Bohren da

Grundsätzlich sollte sich allerdings ein Mieter schon bemühen, Bohrlöcher nur in den Fugen anzubringen. Denn dort richten sie weit geringeren Schaden an. Das Amtsgericht Berlin-Köpe­nick (Aktenzeichen 4 C 64/12) wies einen Mieter darauf hin, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, seine Wandspiegel und Schränke mit Hilfe von Bohrungen in den Fugen anzubringen. Nun aber waren Fliesen gerissen. Dafür musste der Verursacher der Schäden aufkommen.

Entfernte Balkonfliesen verändern nicht wesentlich den Wohnwert

Wenn der Vermieter die Fliesen auf dem Balkon bei einer Renovierung entfernen lässt und stattdessen den billigeren Estrich als Bodenbelag wählt, dann hat der Wohnungs­mieter keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 62 S 133/00) wies darauf hin, dass der Wohnzweck durch den Austausch nicht beeinträchtigt werde. Das sei ganz anders, wenn zum Bei­spiel im Inneren des Objekts ein Parkettboden oder Stuckdecken verschwänden. Diese erhöhten den Wohnwert.

Zumutbarkeit und Schadenersatz beim partieller Fliesenreparatur

Ein Wohnungseigentümer hatte nach einem Schadensfall grundsätzlich einen Anspruch auf Austausch einiger Badfliesen. Das Problem war allerdings, dass exakt dieselbe Flie­sensorte nicht mehr aufzutreiben war und der Schadenersatzpflichtige nur ein sehr ähnliches Muster verlegen lassen konnte. Die Unterschiede in der Schattierung fielen auf. Trotzdem durfte es so bleiben, entschied das Landgericht München I (Aktenzei­chen 1 T 14345/04), denn eine komplette Neuverfliesung des Bades hätte über 6.000 statt der hier eingesetzten 2.600 Euro gekostet. Allerdings wurden dem Betroffenen 1.400 Euro Schadenersatz zugesprochen, weil es zu einer Wertminderung gekommen sei.

Neuverfliesung ist nicht zwingend eine Wohnwertsteigerung

Eigentümer und Mieter hatten sich darauf geeinigt, dass der Mieter auf eigene Kosten die Badezimmerwände umlaufend fliesen lassen dürfe. So geschah es denn auch. Rund zehn Jahre später war wegen Renovierungsarbeiten eine weitere Neuverfliesung des Bades nötig. Anschließend forderte der Eigentümer wegen dieser Wohnwertsteigerung eine höhere Miete. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 5 C 507/03) stimmte nicht zu. Die wohnwertsteigernde Maßnahme sei ursprünglich bereits durch den Mieter erfolgt, die neuen Arbeiten im Rahmen einer Strangsanierung gingen zu Lasten des Vermieters.

Mikroschleifspuren vor dem Europäischen Gerichtshof

Selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung musste sich bereits mit dem Thema Fliesen befassen. Es ging um einen Kaufvertrag für polierte Bodenfliesen im Wert von knapp 1.400 Euro. Als die Ware zum größten Teil bereits verlegt war, stellte der Auf­traggeber an der Oberfläche Schattierungen fest. Es handelte sich um Mikroschleif­spuren. Er forderte eine Neuverlegung, die insgesamt 5.800 Euro gekostet hätte. Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C 65/09) wies auf das Gebot der Verhältnis­mäßigkeit hin und erklärte, die Kostenerstattung könne auf den Wert des vertragsge­mäß gelieferten Verbrauchsgutes beschränkt werden.

Asbestgefahr bei gebrochener Fußbodenfliese

Tritt durch eine gebrochene Fußbodenfliese Asbest aus, dann besteht die Gefahr ei­ner Gesundheitsschädigung. Der Gebrauchswert einer Mietwohnung wird auf diese Weise spürbar gemindert. Deswegen entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 419/10) auf eine zehnprozentige Mietminderung bis zur Behebung des Schadens. Das waren im konkreten Fall immerhin 77 Euro pro Monat.

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