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Ab wann beginnt eigentlich eine "bauliche Veränderung"?

(4.2.2003) Viele Wohnungsbesitzer richten es sich auf ihrem Balkon gemütlich ein, indem sie ihn ganz oder zum Teil verglasen. So haben sie die Möglichkeit, auch an kälteren Tagen dort ihre Zeit zu verbringen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist allerdings darauf hin, dass solche Veränderungen als "bauliche Veränderungen" zustimmungspflichtig sein können, wie aus einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervorgeht. (Aktenzeichen 2Z BR 127/01)

Der Fall: Die Freude einer Familie über ihren verglasten Balkon im dritten Stock einer Wohnanlage währte nur kurz, denn andere Eigentümer störten sich daran. Einige Nachbarn drängten darauf, dass dieser Wintergarten unverzüglich wieder entfernt werde. Die Eigentümergemeinschaft, so ihre Argumentation, hätte vorher befragt werden müssen. Doch damit war die betroffene Familie nicht einverstanden. Erstens handle es sich nicht um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Zweitens hätten in der Vergangenheit auch andere Eigentümer an dem Objekt Eingriffe vorgenommen und somit den Gesamteindruck der Fassade verändert. Das müsse ihnen ja wohl auch erlaubt sein.

Das Urteil: An dem Abbau der Balkonverglasung führt kein Weg vorbei. So entschied es in letzter Instanz das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Vorinstanzen seien eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wintergarten eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Fassade darstelle. Von einer so genannten "modernisierenden Instandsetzung", die nicht genehmigungspflichtig ist, könne hier keine Rede sein. Das Argument, manche Nachbarn hätten ihren Balkon ebenfalls verglast, ließen die Richter nicht gelten. Es sei nun einmal um diesen konkreten Fall gegangen und der habe zwingend so entschieden werden müssen.

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