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ZVSHK: Haftungsübernahmevereinbarung mit Toto


 

  

(14.9.2012) Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat mit der japanischen Sanitärmarke Toto eine Haftungsüber­nahmevereinbarung (HÜV) abgeschlossen. Doch nur organi­sierte Innungsbetriebe können davon profitieren, wenn es zu einem Mangel oder Schaden kommt.

Nach Herstellerangaben ist Toto Japans führende Marke im Segment der Badeinrichtungen. Ein umfangreiches Produkt­sortiment ist seit einigen Jahren auch in Deutschland präsent; es wird über den dreistufigen Vertriebsweg angeboten. Ob hochwertige Keramik ein­schließlich Armatur, Wannen, Duschen, Dusch-WCs, Badmöbel oder Accessoires: für die in Deutschland vertriebenen Produkte hat Toto seit Anfang September 2012 mit dem ZVSHK eine Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) getroffen - exklusiv für orga­nisierte SHK-Betriebe. Nicht-Innungsmitglieder können von diesem Vertragsabschluss keinen Vorteil ziehen, wenn es um die Klärung eines Schadensfalles geht.

ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Elmar Esser sieht die Vertriebsstruktur durch den wei­teren Vertragsabschluss gestärkt: „Für unsere Innungsbetriebe wird die Toto Europe GmbH zum verlässlichen Partner, denn die japanische Marke hat sich nicht nur in un­seren dreistufigen Vertriebsweg integriert, sondern geht mit dem Abschluss der HÜV einen deutlichen Schritt auf die Entscheider in den Fachbetrieben zu.“

Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV)

Der ZVSHK hat inzwischen mit mehr als 80 Herstellern eine HÜV abgeschlossen. Für das SHK-Fachhandwerk hat diese rechtliche Absicherung hohe Bedeutung, denn im rauen Baustellenalltag kommt es auf Material, Geräte und Installationsbedingungen an, auf die Verlass sein muss. Trotz aller Sorgfalt bei der Verarbeitung kann dennoch ein Mangel oder Schaden auftreten, für den der Handwerksunternehmer im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigung (früher: Gewährleistung) zunächst einmal einzu­stehen hat.

Wenn eine HÜV besteht, kann ein SHK-Mitgliedsbetrieb allerdings unmittelbar mit dem Produkthersteller Verbindung aufnehmen, um dem Schaden entgegen zu wirken. Der „Informationsumweg“ über den Großhandel entfällt. Durch die Meldefrist von sieben Tagen werden die Hersteller zügig über Schadensfälle informiert, können unverzüglich reagieren und den SHK-Mitgliedsbetrieben bei der Schadensregulierung mit Rat und Tat zur Seite stehen. Selbst dann, wenn sich Probleme in der Schadensregulierung ergeben sollten, hat die SHK-Handwerksorganisation einen geregelten Verfahrensweg ausgearbeitet.

Hintergrundinformationen finden Mitgliedsbetriebe unter zvshk.de über den Quicklink wwl-599. Dort gibt es eine Liste der HÜV-Partner, Antworten auf wichtige Fragen oder man kann einen Schadensmeldebogen herunterladen.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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