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ARGE Baurecht: Bauen im Ausland – Chance und Gefahren für deutsche Unternehmen

(1.4.2013) German Engineering und das entsprechende technologische Know-how sind immernoch im im Ausland gefragt. Und so zieht es zunehmend mehr Bauunternehmer und Planer in die weite Welt. Sie beteiligen sich dort an Bauvorhaben als Einzelunternehmen, in Form eines Joint Ventures, Konsortiums, einer ARGE oder BIEGE-ARGE. Was viele nicht ah­nen: So ein Engagement kann sie ihre Existenz kosten.

„Das Problem sind die Verträge, die die Firmen für ihren Auslandsauftrag schließen müssen“, erläutert der Düsseldorfer Rechtsanwalt Professor Dr. iur. Falk Würfele, Mit­glied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein. „Bei Verträgen über Bauvorhaben im Ausland werden meistens die Musterbaubedingungen der FIDIC Red Book (Einheitspreisvertrag) oder Yellow oder Silver Book (Pauschalpreisvertrag) ver­wendet“, berichtet der Honorarprofessor für Deutsches und Internationales Baurecht an der Uni Siegen weiter. „Inhaltlich und rechtlich sind die FIDIC-Vertragsmus­ter Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) und in etwa mit unserer deutschen Ver­dingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu vergleichen.“

„Viele Firmen lassen sich auch genau von dieser Ähnlichkeit in die Irre führen und schließen voreilig Verträge, die letzten Endes zur Insolvenz ihres Unternehmens führen können. Der Knackpunkt der FIDIC-Bedingungen sind die darin enthaltenen Haftungs­fallen“, warnt der Baurechtsanwalt. „Viele Klauseln, wie zum Beispiel der Anspruch auf Kostenanpassungen gelten nur, wenn auch ein entsprechender Anhang, sprich eine Kostendatentabelle, angefügt wird. Vergisst der Unternehmer das, entfällt der An­spruch.“

„Auch bei der Vergabe von und dem Vertragsabschluss zu Bauprojekten im Ausland gibt es gravierende Unterschiede zum deutschen Recht. Gerade im Bereich der Haf­tung etwa wird überwiegend nach angloamerikanischem Recht beurteilt“, weiß Pro­fessor Würfele und rät: „Geschäftsführer und Mitarbeiter von Bauunternehmen müs­sen deshalb für den Auslandseinsatz im Internationalen Baurecht, FIDIC und im US-Recht geschult werden und sich beraten lassen. Diese Beratung muss natürlich vor der Angebotsabgabe stattfinden, damit Fallen und Fußangeln rechtzeitig erkannt wer­den. Die Probleme reichen hier von Forderungsausfällen, Qualitätsmängeln, dem Weg­fall von Fördergeldern bis hin zu zweifelhaften Gesellschaftsgründungen, schwachen Joint Venture-Partnern und Korruption. Kein Grund also, hier unnötig Lehrgeld zu zah­len, schließlich soll der Auslandssauftrag ja die Bilanzen verbessern und nicht in die Zah­lungsunfähigkeit münden.“

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