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ARGE Baurecht: Großprojekte auch funktional ausschreiben


  

(17.2.2014) Öffentliche Gebäude sollen nicht nur zweckmäßig, energieeffizient und preisgünstig sein - sondern mitunter auch repräsen­tativ. Deshalb planen viele Behörden selbst und schreiben dann - nach §7 VOB/A - die Arbeiten mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis aus. So behalten sie alles un­ter Kontrolle. Allerdings muss das nicht zwangsläufig der sinnvollste Weg sein, gibt die ARGE Baurecht zu bedenken. Gerade, wenn es weniger um die architektonische Gestaltung geht, sondern um die Funktion eines Bauwerks oder um Zwischenschritte bei der Bauwerkserstellung sei es oft sinnvoller, diese Funktio­nen pauschal beziehungsweise funktional zu beschreiben. Dies sieht auch die VOB/A in § 7 Abs. 13 vor - und zwar dann, wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmä­ßig ist, auch den Entwurf für solche Leistungen dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste Lösung der Bauaufgabe zu ermit­teln.

Das Oberlandesgericht Dresden hat beispielsweise in einem Urteil vom 26. Februar 2013 (Akten­zeichen 9 U 123/12) entschieden, dass es für eine provisorische Autobahnverbreite­rung zulässig war, eine notwendige Behelfsbrücke pauschal und ohne Planungsdetails auszuschreiben. In anderen Fällen kann es eine Wasserhaltung oder die Ein­richtung der Baustelle sein. Immer, wenn es nicht um das Endergebnis geht, sondern um einzelne baubegleitende Baumaßnahmen, kann sich die funktionale Beschreibung rechnen: Die eigenen Planungskosten werden dabei gering gehalten, denn die poten­ziellen Auftragnehmer haben in der Regel die Planer und Konstrukteure an der Hand, um die Aufgabe zu erfüllen. Unbedingt wichtig ist für den Auftraggeber in dem Fall die ausführli­che Beschreibung der gewünschten Funktion - schon, damit sinnvolle und vergleichba­re Angebote eingehen. Außerdem darf den Bietern kein ungewöhnliches Wagnis auf­erlegt werden.

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