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VOB/A weiterhin für Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes anwendbar

ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa
ZDB-Haupt­ge­schäfts­führer Felix Pakleppa
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(18.4.2016) Mit Blick auf das Inkrafttreten der Vergaberechts­reform am 18. April 2016 fordert der Zentralverband des Deut­schen Baugewerbes (ZDB), dass die weitere Anwendbarkeit der VOB/A, Abschnitt 1 bei Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes (aktuell 5.225.000 Euro bei Bauaufträgen) gewährleistet bleiben müsse. ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa erinnerte daran, dass „mehr als 98% aller öffentlichen Bauaufträge in Deutschland unterhalb des EU-Schwellenwertes vergeben werden. Bei all diesen Bauaufträgen kommen die Vor­schriften des 1. Abschnitts der VOB/A zur Anwendung. Hieraus wird ersichtlich, welche praktische Bedeutung den Vergabere­geln der VOB/A in Deutschland zukommt.“ Die VOB/A enthält alle für öffentliche Bauvergaben relevanten Regelungen.

Nicht nur für Unternehmen der Bauwirtschaft sei es wichtig - so Pakleppa -, dass bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausschreibung öffentlicher Bauaufträge gelten, und sie sich nicht mit 16 verschiedenen Länderregimen konfrontiert sehen. (Die VOB/A, Abschnitt 1 gewährleistet bislang diese bundesweit einheitliche Vergabe­praxis.) Auch für die öffentliche Hand ergäben sich aus der einheitlichen VOB/A große Vorteile, indem ein fairer Wettbewerb zwischen Bauunternehmen geregelt und damit kostengünstiges sowie qualitativ hochwertiges Bauen gewährleistet werde.

„Mit Inkrafttreten der neuen VOB/A am heutigen Tag ist weiterhin sichergestellt, dass sowohl Auftragnehmer wie Vergabestellen bundesweit auf der Grundlage bewähr­ter und praxisnaher Vergaberegeln arbeiten können. Für die praktische Handhabbarkeit der Vergaberegeln ist es dringend geboten, dass dieses einheitliche System erhalten bleibt,“ plädierte Pakleppa.

Mit Blick auf die Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes konnte der ZDB im Rahmen der Umsetzung der europäischen Vergaberegeln die mittelständischen In­teressen nach eigener Einschätzung stärken: „Trotz erheblichen Widerstandes ist es uns gelungen, in §97 Abs. 4 GWB den Vorrang der Fach- und Teillosvergabe aufrecht­zuerhalten. Leistungen sind auch weiterhin in der Menge aufgeteilt (Teillose) und ge­trennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Dies ist für die Stärkung des Mittelstandes unerlässlich,“ resümierte Pakleppa abschließend.

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