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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung des Datenbankgrundbuches


  

(7.7.2013) In seiner letzten Sitzungswoche hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf zur Einführung eines bundes­weit einheitlichen Datenbankgrundbuches (Drucksache 17/12635) mehrheitlich zugestimmt. Damit ist der Weg frei, Grund­buchinhalte künftig strukturiert und logisch verknüpft in einer Datenbank zu speichern. So entstehen neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten, die eine wesentlich effizientere Ein­bindung des Grundbuches in den elektronischen Rechtsverkehr erwarten lassen. Ein erstes Pilotprojekt ist für 2016 geplant. Zwar besteht keine Ver­pflichtung für die Bundesländer zur Einführung des Datenbankgrundbuches, jedoch haben alle Länder ein entsprechendes Verwaltungsabkommen unterzeichnet. Für die Verwalterbranche hatte der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Einsichtnahme in Abteilung 1 des automati­sierten Grundbuches gefordert und entsprechend argumen­tiert.

Der Rechtsausschuss des Bundestages formulierte nun abschließend (17/14190) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP bei Enthaltung von DIE LINKE und B90/Die Grünen einen entsprechenden Prüfauftrag, ob Immobilienverwalter am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teilnehmen können. Zuletzt hatte der DDIV zwei Tage zuvor in einer öffentlichen Anhörung seine Problematik als Sachverständiger darlegen kön­nen. Die SPD hob daraufhin zusätzlich in der schriftlichen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hervor, dass „die in der öffentlichen Anhörung angeregte Regelung der Einsichtnahmerechte von Immobilienverwaltern in das Grundbuch, die der Gesetz­entwurf nicht erfasse, jedoch bald erfolgen müsse.“

Zentral formulierte der federführende Rechtsausschuss: „Der Rechtsausschuss hat sich mit der Frage befasst, ob eine Erweiterung des Kreises der Personen und Stel­len in Betracht gezogen werden soll, die am automatisierten Grundbuchabrufverfah­ren teilnehmen dürfen. Ein entsprechendes Interesse insbesondere aus dem Kreis der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen erscheint nachvollziehbar und begründet. Jedoch können entsprechende Rechtsänderungen erst greifen, wenn der Abruf durch technische Vorkehrungen zum einen auf bestimmte Inhalte eines Grundbuchblatts und zum anderen auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden kann. Außerdem muss die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe durch die aufsichtführende Stelle gewähr­leistet sein. Der Rechtsausschuss bittet daher die Bundesregierung, die Regelungen über den automatisierten Grundbuchabruf zeitnah daraufhin zu überprüfen, ob eine datenschutzkonforme Erweiterung des Berechtigtenkreises mit der Einführung des Datenbankgrundbuches möglich ist.“

DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler zeigt sich optimistisch: „Unsere Argumente sind überzeugend, den Immobilienverwalter am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teilnehmen zu lassen. Dort wo der WEG-Verwalter bestellt ist, soll er unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange automatisierte Einsicht in Abteilung 1 erhalten. Wir warten die Prüfung ab, sind aber überzeugt, dass vor dem Hintergrund des berech­tigten Interesses auf Einsichtnahme nach §12 GBO in den nächsten Jahren der §133 GBO um den Kreis der Immobilienverwalter erweitert werden muss. Das technische Ar­gument ist nachrangig.“

Zum Hintergrund: Das Einsichtsbegehren des WEG-Verwalters auf dem durch diese Rechtspflichten strukturierten Sektor wird deshalb immer vom Kernbereich des berech­tigten Interesses, nämlich dem rechtlichen Interesse, erfasst. Zudem besteht ein ge­setzlicher Regelungsbedarf zur Grundbucheinsicht, weil Vertragspartner des Verwalters nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer, sondern mit der WEG-Novellierung 2007 der teilrechtsfähige Verband wurde. Der Verwalter ist aber auch gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümer in deren Eigenschaft als Miteigentümer am Gemeinschafts­eigentum (§27 WEG). Dem Immobilienverwalter steht damit das Recht auf Einsichtnah­me im Grundbuchamt zu, da er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (§12 GBO). Was ihm bisher untersagt bleibt, ist die künftige Einsichtnahme in das automati­sierte Datenbankgrundbuchverfahren, wie es bereits Banken, Versicherungen, Notare und andere Behörden in Anspruch nehmen (§ 133 II GBO). Der DDIV fordert deshalb - unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange - die Einsichtnahme in Abteilung 1 des elektronischen Grundbuches für den Immobilienverwalter dort, wo er von einer WEG als Verwalter für mehrere Jahre bestellt ist.

Rund 36 Millionen Grundbücher führen deutsche Grundbuchämter mit insgesamt mehr als 400 Millionen Seiten. Und jährlich werden etwas mehr als 600.000 Grundbücher neu angelegt. Die Zahl der Neueintragungen, Veränderungen oder Löschungen von Grund­stücksbelastungen wird mit etwa 3,4 Millionen angegeben.

Das Gesetzgebungsverfahren öffnet sich damit auch neuen elektronischen Informa­tionsangeboten. Wegen seiner großen Bedeutung wurde das Projekt des bundesein­heitlichen Datenbankgrundbuches als Koordinierungsprojekt in den Aktionsplan der Na­tionalen E-Governmentstrategie (NEGS) des IT-Planungsrates aufgenommen. Die rei­nen Entwicklungskosten für das Projekt betragen etwa 30 bis 35 Millionen Euro. Wann das Projekt umgesetzt ist, bleibt offen. Die Zustimmung des Bundesrates gilt als si­cher.

Der DDIV begleitet das Projekt Datenbankgrundbuch seit einigen Jahren. Mit der Vor­stellung des Gesetzentwurfes legte der DDIV auch ein Gutachten vor, das die Frage untersuchte, ob bei Ausschluss des Verwalters an der automatisierten Einsichtnahme verfassungsrechtliche Bedenken auftreten. Eingebunden in das Anliegen des DDIV und damit der Verwalterbranche insgesamt waren neben Bundestag und Bundesjustizminis­terium auch die Bundesländer. Neben schriftlichen Stellungnahmen war der DDIV zu­letzt neben dem Bund Deutscher Rechtspfleger einziger Verband bei der öffentlichen Anhörung in der vergangenen Woche.

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