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Müssen Klingelschilder an Mietshäusern anonymisiert werden? Wohl nicht grundsätzlich!


Foto © Fotolia / Gerhard Bittner
  

(21.10.2018) Mitte Oktober kochte in den Medien die Frage hoch, ob Klingel- und ggf. auch Briefkastenbeschriftungen an Mietshäusern aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) anonymisiert werden müssen. In Wien hatte sich nämlich ein Mieter gegen die Anbringung seines Namensschildes an der Wohnung beschwert und auf besagte DSGVO verwiesen. Daraufhin wurden mehr als 200.000 Klingelschilder  in allen Wohnungen von der kommunalen Hausverwaltung ausgetauscht.

Dieser Fall sorgte dann auch in Deutschland für Verunsicherung und vermehrte Diskussionen. Vermietervereinigungen haben schon vereinzelt entsprechende Empfehlungen herausgegeben.

BfDI-Statement

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vertritt in einem am 18.10. veröffentlichten Statement die Auffassung, dass die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder unnötig sei. Konkret rät die BfDI aber dringend allen Verbänden und Institutionen, sich in derartigen Fällen mit Breitenwirkung vor Versand von Informationsschreiben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach der Rechtslage zu erkundigen, da es in Deutschland eine föderale Datenschutzaufsicht gibt, die bei der Interpretation der DSGVO mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.

Laut BfDI sollte das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen aber weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen darstellen. Insofern sei in der Regel gar nicht der Anwendungsbereich der DSGVO nach deren Artikel 2 Absatz 1 eröffnet. Selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre, käme als Rechtsgrundlage neben einer Einwilligung auch Artikel 6 Absatz 1 Buchst. f DSGVO (Interessenabwägung) als Rechtsgrundlage in Betracht. Sprich: Vermieter dürften nachvollziehbar ein berechtigtes Interesse an der Anbringung eines Klingelschildes haben, da neben der sozialen Komponente ein solches Klingelschild auch zur Identifizierung des Mieters für die Postzustellung oder Ähnlichem diene.

Der Mieter hätte allerdings in besonderen Fällen wohl auch ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung nach Artikel 21 DSGVO. Die DSGVO bietet verschiedene Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen, die auch genutzt werden sollten.

Mietern, denen umgekehrt Klingelschilder abgeschraubt werden, obwohl sie das nicht wollen, rät GdW-Präsident Axel Gedaschko, einfach ein eigenes Klingelschild mit dem Namen anzubringen. Das ist nämlich aus DSGVO-Sicht in jedem Fall erlaubt.

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