OLG bestätigt Treppensitzlift in einer Wohneigentumsanlage
(6.11.2006) Gehbehinderte Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft können von den anderen Mitgliedern die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts verlangen. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München macht die Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Der Fall: Die betagten und gehbehinderten Eigentümer einer Wohnung im 2. OG einer Wohnungseigentumsanlage wünschten den Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus. Die Eigentümergemeinschaft wollte dies nicht bewilligen.
Das Urteil: Die Richter entsprachen dem Antrag des älteren Paares, obwohl der Einbau des Lifts dazu führt, dass die nutzbare Breite der Treppe an einigen Stellen das in der Bauordnung geforderte Maß verringert würde. Bauliche Veränderungen können üblicherweise gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer nur durchgeführt werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Nach Ansicht der Richter ist bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer baulichen Veränderung ein Nachteil besteht, der Einzelfall entscheidend. Hier sah das OLG keinen Nachteil, da andernfalls den gehbehinderten Wohnungseigentümer ein Verlassen der Wohnung kaum noch möglich gewesen wäre (OLG München, Az.: 32 Wx 051/05). Diese Entscheidung dürfte angesichts unserer immer älter werdenden Gesellschaft von Bedeutung sein.
siehe auch für weitere Informationen:
jüngere Beiträge, die auf diesen verweisen:
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ausgewählte weitere Meldungen:
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- Fast ein richtiger Lift: Dictator Homelift DHM 300 (27.10.2005)
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zu den Themen Baurecht, barrierefreies Bauen, Wohnen im Alter und Gerontologie bei Baubuch / Amazon.de
- barrierefreies Wohnen (auch Treppenlifte) und barrierefreies Bad auf Baulinks

