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Kartellamt untersucht Submetering-Dienstleister, Ableser von Heiz- und Wasserzählern


  

(2.7.2015) Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung im Bereich der Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten (Submetering) eingeleitet. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes erklärte dazu: „Die Sektoruntersuchung soll Aufschluss über die aktuelle Marktsituation und die Wettbewerbsintensität bei Submetering geben sowie etwaige Wettbewerbsprobleme aufdecken. Der Markt für Ablesedienste ist konzentriert. Neben kleinen lokalen Anbietern gibt es nur sehr wenige bundesweit aktive Unternehmen. Gegenstand der Analyse werden insbesondere die Marktstruktur sowie die Preise und Erlöse für Submetering-Dienstleistungen sein.“

Fernauslesung, Marktzutrittschranken, Verhandlungsmacht,...

Im Rahmen der wettbewerblichen Bewertung wird auch zu berücksichtigen sein, dass Mieter zwar nicht die unmittelbaren Vertragspartner der Ablese-Dienstleister sind, sie aber überwiegend die Kosten tragen. U.a. sollen auch technische Weiterentwicklungen, wie z.B. die Möglichkeit der Fernauslesung über Funk, Eingang in die Untersuchung finden. Ferner sei zu klären, ob eventuell Marktzutrittschranken bestehen, die den Markteintritt neuer Anbieter erschweren. Weiterer Aspekt der Sektoruntersuchung ist die Verhandlungsmacht der Submetering-Dienstleister gegenüber Immobilieneigentümern.

Im Rahmen der Sektoruntersuchung will das Bundeskartellamt Marktteilnehmer befragen. Die Auswahl der befragten Unternehmen erfolge insbesondere im Hinblick auf deren Größe, Kundenzahl und Gesellschafterstruktur.

Zu Sektoruntersuchungen im Allgemeinen: Das Bundeskartellamt kann die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn besondere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (§32 e Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Es handelt sich um eine Branchenuntersuchung, ausdrücklich aber nicht um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Verfahren im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung sind möglich, wenn sich ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergeben sollte.

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