Gestaltungsspielräume gewinnen, Geld sparen: Sprinkleranlagen frühzeitig in die Bauplanung einbeziehen
(7.8.2003) Nach wie vor wird der Einbau einer Sprinkleranlage von Bauplanern und Architekten oftmals erst nach Abschluss der so genannten Genehmigungsplanung ins Auge gefasst. Mögliche Fehler oder Defizite beim Brandschutz werden erst dann erkannt, wenn Feuerversicherer und Baubehörden einbezogen werden.
Eine erst nachträglich berücksichtigte Sprinkleranlage dient dann gerne zur Kompensation vorangegangener Fehler. Das ist nicht nur unter Sicherheitsaspekten bedenklich, sondern meist auch mit vermeidbaren Kosten verbunden:
- Die Anlage, insbesondere das Rohrnetz, muss aufwendig an die Einbauten anderer Gewerke angepasst werden, wobei z.B. zusätzliche Kernbohrungen erforderlich sind.
- Einrichtungen wie Gerüste oder Hebebühnen, die eigentlich von mehreren Gewerken genutzt werden könnten, müssen ein weiteres Mal bereitgestellt werden.
- Im Extremfall wird eine Montage zusätzlich dadurch erschwert, dass die Installation bei bereits belegtem Bau erfolgen muss.
Nicht zuletzt hat jedoch die zu späte Berücksichtigung einer Sprinkleranlage zur Folge, dass bauliche Sicherheitsmaßnahmen eingeplant oder eingebaut worden sind, die gar nicht notwendig gewesen wären. Anders ausgedrückt: Je früher die Installation einer Sprinkleranlage in die Bauplanung einbezogen wird, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten und umso höher ist das Einsparpotenzial bei den Baukosten.
Ein Blick in die Bauordnungen und andere Vorschriften zeigt, welche Vorteile der Einbau einer Sprinkleranlage im konkreten Fall bietet (s. auch Tabelle). So müssen entsprechend der Muster-Bauordnung in einem Gebäude ohne Sprinkleranlage innere Brandwände mit einem maximalen Abstand von 40 Metern errichtet werden. Das ergibt eine maximale Grundfläche von 1.600 m². Sind dann noch Öffnungen oder Durchgänge erforderlich, müssen diese durch äußerst teure Brandschutztore abgeschottet werden. Mit einer Sprinkleranlage hingegen lässt sich wesentlich großzügiger und gleichzeitig kostengünstiger planen: Bis zu einer Grundfläche von maximal 10.000 m² sind weder Brandschutzwände noch Brandschutztore erforderlich.
Reduzierter Aufwand beim baulichen Brandschutz und Prämienrabatte von bis zu 65 Prozent
Hinzu kommen erhebliche Einspareffekte durch nennenswerte Rabatte auf die Prämien zur Feuerversicherung und zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung. Sind es für Betriebsfeuerwehren mit ständiger Einsatzbereitschaft 10 Prozent und für automatische Schaum- und Pulverlöschanlagen 20 Prozent, so erzielen Sprinkleranlagen mit automatischer Weiterleitung an die Feuerwehr mit bis zu 65 Prozent die höchsten Rabattstufen.
Große Kaufhäuser und Einkaufscenter, für die die sehr strengen und detaillierten Vorschriften der Muster-Verkaufsstättenverordnung gelten, sind in der Regel immer mit Sprinkleranlagen ausgestattet. Hier hat man die Vorteile, die sich allein schon durch eine sehr viel größere Flexibilität bei der Aufteilung und Nutzung der Gebäude ergeben, längst erkannt. Doch wesentliche bauliche Erleichterungen sind in anderen Bereichen noch nicht in einem so hohen Maße umgesetzt. Daher werden diese Aspekte in den folgenden Tabellen gegenübergestellt.
Sprinkleranlagen und ihre Auswirkungen auf ausgewählte Bauverordnungen
Anforderungen an bauliche Maßnahme |
Ohne Sprinkleranlage |
Mit Sprinkleranlage |
Muster-Bauordnung | ||
Maximaler Abstand der Brandwände |
40 m |
Unbegrenzt |
Maximal zusammenhängende Grundfläche |
1.600 m² |
10.000 m² |
Sperre im Brüstungsbereich zur Verhinderung eines vertikalen Brandüberschlags über mehrere Etagen |
Zwischen den Etagen sind feuerwiderstandsfähige Bauteile mit mindestens 1,5 m Höhe erforderlich |
Es genügt bereits eine Höhe von 1 m |
Landesbauordnungen | ||
Decken, Bodenbeläge, Wände und Zwischendecken der Rettungswege |
Nur Baustoffe mit erhöhter Feuerwiderstandsdauer sind zulässig |
Preiswerte F0-Teile reichen aus |
Muster-Industriebaurichtlinie | ||
Vorgeschriebene Wand- oder Deckenöffnungen in Produktions- und Lagerräumen ab 200 m² Grundfläche |
Mindestens 2% der Grundfläche des Raumes sind vorgeschrieben |
Bereits 0,5% der Grundfläche des Raumes sind ausreichend |
Lüftungsanlagen, die nur für niedrige Temperaturen ausgelegt sind |
Nicht möglich |
Möglich |
Löschwasserrückhalterichtlinie | ||
Vorgeschriebenes Rückhaltevolumen für Löschwasser |
Rückhaltevolumen muss für einen Löschwassereinsatz der Feuerwehr unter Vollbrandbedingungen ausgelegt sein |
Rückhaltevolumen für den verringerten Wasserbedarf einer Sprinkleranlage ist ausreichend |
Muster-Garagenverordnung | ||
Zahl der Stellplätze in automatischen Garagen |
Bauliche Unterteilung in Einheiten von maximal 20 Stellplätzen |
Unterteilung nicht erforderlich |
Vorgeschriebenes Höchstmaß der Rauchabschnitte |
5.000 m² |
10.00 m² |
Niveau von Fußböden bei Großgaragen |
Maximal 4 m unter Bodenniveau |
Nicht eingeschränkt |
Muster-Versammlungsstättenverordnung | ||
Ausführung tragender Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken bei erdgeschossigen Versammlungsstätten |
Mindestens feuerhemmend |
Nicht erforderlich |
Ausführung der Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind |
Bei mehrgeschossiger Bauweise feuerbeständig; bei erdgeschossiger Bauweise feuerhemmend |
Beides ist nicht erforderlich |
Ausführung von lichtdurchlässigen Bedachungen über Versammlungsräumen |
Nur nicht brennbare Baustoffe sind zulässig |
Schwer entflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen, reichen aus |
Unterteilung von größeren Versammlungsstätten in kleinere Versammlungsräume |
Bei Versammlungsstätten, die größer als 3.600 m² sind, ist eine Unterteilung in kleinere Versammlungsräume von maximal 400 m² vorgeschrieben |
Unterteilungen sind nicht erforderlich |
Rettungswege durch Foyers oder andere Hallen |
Nicht zulässig |
Zulässig |
Maximale Höhe von Fußbodenebenen in Versammlungsstätten über der Geländeoberfläche |
22 m |
Unbegrenzt |
Nutzung von Kellerräumen als Versammlungsstätte |
Nicht zulässig |
Zulässig |
Verwendung von Ausstattungen auf Bühnen oder Szeneflächen |
Nur zulässig, wenn das Material mindestens schwer entflammbar ist |
Normal entflammbares Material ist zulässig |
Offene Ausführung von Küchen oder ähnlichen Einrichtungen |
Bis maximal 30 m² Fläche |
Keine Einschränkung |
Fazit: Durch den Einbau von Sprinkleranlagen lassen sich sowohl architektonisch interessantere Bauweisen realisieren als auch kostengünstigere Materialien einsetzen. Die Kombination dieser Faktoren ermöglicht die Realisation wirtschaftlich und technisch innovativer Architekturkonzepte und eröffnet den Planern und Bauherren zusätzliche Gestaltungsspielräume.
Autor:
- Matthias Pohl, Bundesverband Feuerlöschgeräte und -anlagen e.V.
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