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Beim Dachgarten auf der Garage gelten Grenzabstände nicht

(28.10.2003) Wenn der Platz knapp ist, dann kommen Grundstücksbesitzer auf die kreativsten Ideen - zum Beispiel darauf, ihr Garagendach zu bepflanzen und damit für ein wenig Grün zu sorgen. Natürlich ist dabei der Streit mit den Nachbarn nicht immer zu verhindern. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat nun nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden, dass solche Dachterrassen großzügig zu behandeln sind (Aktenzeichen 1 A 10952/00).

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Der Fall: Was sich auf dem Grundstück nebenan abspielte, das passte einem Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz ganz und gar nicht. Denn dort wurde das Dach einer Garage gewaltig "aufgemöbelt": Zunächst schuf man einen wasserundurchlässigen Untergrund, dann schaffte man Erde und Pflanzen hinauf. Die bisher ungenützte Fläche hoch oben sollte fortan als Terrasse genutzt werden. Der Nachbar wollte mit Hilfe der Verwaltungsgerichtsbarkeit verhindern, dass von oben auf sein Grundstück hinabgeschaut werde. Seine Begründung: Die üblichen Grenzabstände für Grünpflanzen seien nicht eingehalten worden, deswegen müsse alles wieder verschwinden.

Das Urteil: Der Kläger scheiterte, denn er hatte eine wichtige Regelung übersehen: Für Garagen gelten die üblichen Abstände nicht, sie dürfen nach geltendem Recht auch direkt an die Grenze zum Nachbarn gebaut werden. Und wenn schon die Garage legal war, so die Richter, dann sei auch ihre Bepflanzung nicht zu verhindern. Anders hätte die Entscheidung aussehen können, wenn sich der Nachbar in seiner Klage nicht nur auf die Abstandsregelungen, sondern auf die gestörte Besonnung, Belüftung und Belichtung seines Grundstücks bezogen hätte. Wären derartige Eingriffe nachweisbar gewesen, dann hätte die Dachterrasse unter Umständen wieder abgebaut werden müssen.

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