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"Skybeamer" benötigen eine Baugenehmigung

(28.10.2003) Normale Werbung in Gestalt von Hinweisschildern und Leuchtschriften tut es bei vielen Unternehmen schon lange nicht mehr. Das gilt als spießig und wenig originell. Eine der ungewöhnlichsten neuen Reklamearten wird derzeit vornehmlich von Discotheken praktiziert: So genannte Skybeamer leuchten mit Hilfe von Laserstrahlen weit in den nächtlichen Himmel hinein. Der Vorteil: Das kann niemand mehr übersehen. Doch sind solche Lichtspiele ohne weiteres erlaubt? Oder ist dafür eine behördliche Genehmigung nötig?

Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine baupolizeiliche Verfügung, wonach der Betrieb eines Skybeamers ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörden untersagt worden war. Der Betreiber einer Disco hatte dagegen geklagt. Er vertrat die Meinung, bei dem Werbegerät handle es sich wegen seiner geringen Ausmaße und seiner Anbringung am Hauptgebäude nicht um eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage. Die Richter widersprachen dem: Zur zugegebenermaßen winzigen Fläche des Beamers müsse man auch dessen enorme Ausstrahlung in den Himmel zählen. Und dann habe die Behörde in jedem Fall ein Wörtchen mitzureden. (Aktenzeichen 5 K 177/02)

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