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800fach überhöhter Einheitspreis vor Gericht

(21.12.2008) Achthundertfache Preisüberhöhung des Einheitspreises verstößt nach Bewertung des Bundesgerichtshofes gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, welche Rechtsfolgen die Vereinbarung eines spekulativ überhöhten Einheitspreises einer Position eines Bauvertrages hat, wenn sich gerade in dieser Position Mengenmehrungen realisieren. "Die Anwendung der Wucher-Regelung im BGB schützt Bauherrn in Extremfällen. Nun gilt es in weiteren Fällen auszuloten, ab wann der Preiswucher beginnt." kommentiert Matthias Möller-Meinecke, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, das Urteil.

Der Fall: Das klagende Bauunternehmen verlangte vom öffentlichen Auftraggeber Mehrvergütung wegen Mengenüberschreitungen in zwei Positionen des Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers, die die Lieferung von Betonstahl und Betonstahlmatten betreffen. Die Mehrmengen von insgesamt ca. 1.400 kg hatten sich herausgestellt, nachdem der Auftraggeber für einen bestimmten Baubereich eine bislang fehlende Statik nachgeliefert hatte. Das Bauunternehmen berechnete ihre Mehrvergütung nach §2 Nr.3 bzw. 5 VOB/B unter Heranziehung des von ihr im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheitspreises mit 2.045,14 DM/kg. Dieser Preis liegt um mehr als das 800fache über dem allgemein üblichen Durchschnittspreis von 2,47 DM/kg. Andere Bieter hatten die Positionen zwischen 1,05 DM/kg und 5,93 DM/kg angeboten.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah hier einen berechtigten Anlass zu der Prüfung, ob die auf die Vergütung der Mehrmengen gerichtete Preisvereinbarung gegen die guten Sitten (§138 Abs. 1 BGB) verstößt.

Eine Vereinbarung zwischen Bauvertragsparteien, nach der dem Auftragnehmer für diejenigen Mengen einer Position, die über die im Leistungsverzeichnis geschätzten Mengen hinausgehen, ein Einheitspreis gezahlt wird, der den üblichen Preis um mehr als das Achthundertfache übersteigt, verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn der Preisbildung ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liegt. Dafür besteht bei einem derart auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine Vermutung, die der Auftragnehmer widerlegen kann. Sie wird allerdings nicht allein dadurch ausgeräumt, dass im Baugewerbe üblicherweise so genannte Spekulationspreise eingesetzt werden, wenn für den Auftragnehmer die Erwartung besteht, dass die in der Ausschreibung geschätzten Mengen in Wahrheit deutlich höher sind.

Da dem Bauunternehmen Gelegenheit gegeben werden muss, die Vermutung ihrer verwerflichen Gesinnung zu widerlegen, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 VII ZR 201/06.

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