Urteil: Nachträge dürfen am Bau nicht ausgeschlossen werden
(22.1.2004) Bauverträge zu Festpreisen dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Nachforderungen eines Bauunternehmens nicht von vornherein ausschließen, denn solche Klauseln benachteiligen den Unternehmer unangemessen. Das Gericht erklärte in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil Vertragsklauseln für unwirksam, in denen jede nicht zuvor schriftlich vereinbarte Nachforderung ausgeschlossen wurde. Der siebte Zivilsenat gab damit der Augsburger Walter Bau recht, die nach Fertigstellung einer Einkaufspassage in Ostdeutschland Nachforderungen / Nachträge über elf Millionen Euro geltend gemacht hatte. Der Auftraggeber, die Graf Stolberg GmbH, wollte nicht zahlen und berief sich dabei auf die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages. (Az.: VII ZR 53/03)
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klausel zunächst als unbedenklich eingestuft. Das sieht aber der BGH anders: Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung habe der Bauunternehmer dieser Vertrags-Klausel zufolge keinerlei Anspruch auf den Ersatz notwendig gewordener Zusatzkosten,. Das Interesse des Auftraggebers an Kostenklarheit und -sicherheit rechtfertige aber ein solches Vorgehen nicht, zumal in vielen Fällen Sonderwünsche des Kunden, höhere Preise oder veränderte Rahmenbedingungen am Bau Grund für die Mehrkosten seien.
siehe auch:
- BGH beendet Missbrauch mit der Rechnungs-Prüfbarkeit (22.8.2010)
- Fördergesellschaft Qualität im Handwerk öffnet sich für für alle Gewerke (21.6.2010)
- INQA-Bauen setzt sich für hohe Bauqualität ein (6.12.2009)
- Moderne Baustelle zwischen Lean Construction und qualifizierten Mitarbeitern (5.10.2009)
- Aufträge bis 100000 Euro in Österreich ausschreibungsfrei (3.5.2009)
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siehe zudem:
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