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BGH beendet Missbrauch mit der Rechnungs-Prüfbarkeit

(22.8.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 22. April 2010 mit einer alten Unsitte am Bau Schluss gemacht - und zwar mit dem Missbrauch bei der Prüfbarkeit von Rechnungen. Das Urteil (Aktenzeichen: VII ZR 48/07) verspricht Auftragnehmern, dass sich ihr Auftraggeber nicht mehr auf formale Positionen zurückziehen können, sondern sich mit der Forderung inhaltlich auseinandersetzen muß.

Die jahrzehntelang übliche Praxis, Rechnungen zurückzuweisen, wenn auch nur ein einzelner Abschnitt nicht prüfbar war, sollte mit dem neuen BGH-Urteil ein Ende haben: „Bislang konnten Auftraggeber die Rechnung eines Unternehmers schon wegen kleiner Ungereimtheiten ablehnen“, erinnert Baufachanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein. „Das war eine regelrechte Einladung zum Missbrauch, und mancher Auftraggeber hat damit Schindluder getrieben und monatelang gar nichts bezahlt, bis die Sache geklärt war.“

Der Gesetzgeber hatte das Problem bereits vor einigen Jahren erkannt und versucht, Missbrauch vorzubeugen, indem er dem Unternehmer bei der verzögerten Begleichung von Rechnungen hohe Zinsansprüche einräumte. Das bewährte sich allerdings in der Praxis nur begrenzt, denn viele Unternehmer setzen ihre Ansprüche auf Zinsen nicht durch, um die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber nicht zu belasten.

„Mit dem neuen Urteil hat der BGH die Rechte der Bauunternehmer erheblich gestärkt. Laut BGH ist die Prüfbarkeit kein Selbstzweck, sondern dient dazu, die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu beschleunigen“, erläutert Heike Rath und weist darauf hin, dass „Bauverträge von der Kooperation der Vertragspartner leben. Der Auftragnehmer muss die Rechnung liefern, und der Auftraggeber muss sie prüfen und das Ergebnis mitteilen. Nicht prüfbare Rechnungen“, betont Heike Rath aus langjähriger Erfahrung, „sind Exoten.“ In der Regel diene das Argument nur dazu, Auszahlungen auf die lange Bank zu schieben. Jetzt muss der Auftraggeber zahlen. Lediglich die Bezahlung des beanstandeten Teils der Rechnung kann er noch zurückhalten, bis dieser auch geklärt ist. Damit sollte für viele Firmen die ständige Gefahr der Insolvenz etwas mehr gebannt sein.

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