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VPB kritisiert, dass Bauherren kein Recht auf die eigenen Pläne haben - obwohl sie haften

(7.9.2014) Neue Häuser müssen der EnEV entsprechen, und dafür haftet der Bauherr. Er muss sich darum kümmern, dass sein Neubau in jeder Hinsicht dem geltenden Recht entspricht. Wird dabei die Energieeinsparverordnung nicht eingehalten, drohen hohe Geldbußen. Nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) hat der normale Bauherr mit dieser Verantwortung aber enorme Probleme: „Er bekommt nämlich oft die relevanten Pläne und Energieberechnungen gar nicht in die Hand“, erläutert VPB-Ver­trauensanwalt Holger Freitag. „Damit hat er aber auch keine Möglichkeit, diese wich­tigen Unterlagen rechtzeitig vom unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.“

Unplausibilitäten

VPB-Bausachverständiger Dipl.-Ing. Carsten Clobes aus Kassel entdeckt laut eigenem Bekunden bei der Prüfung von Bauplänen und Wärmeschutznachweisen immer wieder Unplausibilitäten: „Oft werden einfach Wärmeschutznachweise anderer Häuser ver­wendet und lediglich die Adresse ausgetauscht sowie Maße und Volumen angepasst. Der Rest wird einfach übernommen. Dabei passieren dann auch durchaus grobe Fehler, etwa wenn der Wärmeerzeuger, also die Heizung, laut Nachweis ‚im Keller‘ aufgestellt werden soll, das Haus aber tatsächlich gar keinen Keller bekommt, sondern lediglich eine Bodenplatte.“

Problematisch wird es nach Erfahrung des Energieberaters auch, wenn Tragwerkspla­ner und Architekten nicht Hand in Hand arbeiten. „Statiker neigen dazu, massive Bau­teile - gerne in Beton - zu verwenden. Das ist aber wärmedämmtechnisch nicht opti­mal, weshalb Planer andere Materialien bevorzugen. Wenn sie sich nicht abstimmen, passen ihre Konzepte später nicht zusammen.“

Entscheidend für die Energieeinsparung am Bau ist auch der technisch korrekte Um­gang mit Wärmebrücken. „Hier hat der Planer verschiedene Möglichkeiten:

  • Entweder er verbessert die Wärmedämmfähigkeit des Hauses insgesamt um 10% und erspart sich damit die Berechnung der einzelnen Wärmebrücken. Diese Me­thode ist allerdings nicht wirtschaftlich und entspricht nicht den KfW-Richtlinien.
  • Oder er berechnet die Wärmebrücken nach DIN 4108 Beiblatt 2. Das Haus muss dann aber auch entsprechend der DIN ausgeführt werden, was wiederum kon­sequente Baukontrolle voraussetzt.
  • Die dritte Möglichkeit erfordert die tatsächliche Berechnung der einzelnen Wär­mebrücken. Der Planer muss dann zu jeder Wärmebrücke auch eine entspre­chende Konstruktionszeichnung liefern, wie das Bauteil ausgeführt werden soll. „Auch hier erleben wir oft, dass diese Planungsdetails fehlen,“ stellt Clobes fest.

Wem gehören die Pläne?

Die Kontrolle der Baupläne und -berechnungen sowie des Wärmeschutznachweises funktioniert nur, wenn dem Bauherr die Unterlagen auch tatsächlich und vollständig ausgehändigt werden. Hier muss der Gesetzgeber endlich nachbessern, fordert der VPB: Private Bauherren müssen das verbriefte Recht haben, alle Planunterlagen recht­zeitig einsehen und diese vom Experten prüfen lassen zu können. Nur so lassen sich mangelhafte Planungen rechtzeitig entdecken.

Ob ein Neubau der EnEV entspricht, müssen die zuständigen Behörden in Zukunft noch öfter prüfen als bisher; die neue EnEV sieht verstärkte Kontrollen ausdrücklich vor. „Stellt sich bei einer solchen Prüfung im Nachhinein heraus, dass die Energiebe­rechnungen nicht korrekt waren, muss der Bauherr als Verantwortlicher energetisch nachbessern. Unter Umständen muss er auch KfW-Mittel zurückzahlen“, gibt Holger Freitag zu bedenken.

Zum persönlichen Schaden kommt auch noch ein gesellschaftspolitischer: Energieeffi­zientes Bauen ist die Voraussetzung, um die Klimaziele der Bundesregierung zu errei­chen. Das gelingt nur, wenn die Maßnahmen richtig geplant und dann bautechnisch korrekt umgesetzt werden. „Selbst wenn der Bauherr bei der Abnahme Unterlagen erhält, er kann dann zum Beispiel nicht mehr prüfen, ob die in der Planung vorgesehe­nen Dämmmaterialien auch tatsächlich verbaut worden sind“, gibt Holger Freitag zu bedenken. Hier hat der Bauherr beim Schlüsselfertiganbieter bisher keine gesetzliche Handhabe. Er kann versuchen, die Herausgabe der Planungsunterlagen in den Bauver­trag hinein zu verhandeln. Erfahrungsgemäß haben die Baufirmen daran aber kein In­teresse. Ohne gesetzlich verbrieftes Recht steht der Verbraucher hier auf verlorenem Posten, moniert der VPB.

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