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Betriebskostenarten im Überblick

(zuletzt upgedatet am 24.12.2023) Nach der Betriebskostenverordnung dürfen - soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart - nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Die jeweils in Klammern angegebenen Vergleichswerte sind Angaben pro Quadratmeter und Monat aus dem Abrechnungs­jahr 2022: 

Heizung und Warmwasser (1,07 Euro, Bandbreite 0,32 bis 1,82 Euro)

Heizkosten müssen immer dann, wenn eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnun­gen versorgt, verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrech­nung müssen Mieter nicht nur die reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch Heizungsnebenkosten - wie Heizungswartung, Betriebsstrom und Kosten für Wärmemessdienstleister.

Die Kosten für die Warmwasserversorgung werden in aller Regel ebenfalls verbrauchs­abhängig abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Heizkostenab­rechnung.

Wasser / Abwasser (0,27 Euro)

Zu den Wasserkosten gehören neben dem reinen Wassergeld auch die Kosten einer Wasseruhr inklusive regelmäßiger Eichkosten, die Kosten der Berechnung und Auftei­lung, u.U. auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Abwasserhebeanlage. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Verteiler­schlüssel „Kopfzahl“ oder „Wohnfläche“. Nur im Neubaubereich muss zwingend ver­brauchsabhängig anhand von Wasseruhren abgerechnet werden.

Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können die Kosten für eine private Anlage incl. der Kosten für Abfuhr und Reinigung einer ei­genen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgaben­be­scheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwas­ser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten.

Grundsteuer (0,17 Euro)

In der Betriebskostenverordnung ist von „laufenden öffentlichen Lasten des Grund­stücks“ die Rede - gemeint ist die Grundsteuer.

Hauswart (0,35 Euro bzw. 0,18 Euro)

  • 0,35 oder 0,18 Euro abhängig davon, ob Gebäudereinigung bzw. Gartenpflege oder Winterdienst separat abgerechnet werden.

Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwort­lich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abge­rechnet werden. Es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet.

Gebäudereinigung (0,20 Euro)

Das sind Kosten für die Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zu­gänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Soweit Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an.

Gartenpflege (0,13 Euro)

Das sind Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneue­rung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierunter können auch Kosten für die Pflege von Spielplätzen fallen, einschließlich der Erneuerung von Sand.

Straßenreinigung (0,03)

Hierzu gehören die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen. Auch die Kosten des Winterdienstes können hierunter fallen.

Müllbeseitigung (0,14 Euro)

Hierunter fallen die Kosten der Müllabfuhr, auch die laufenden Kosten für einen Müll­schlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen. Keine Kosten der Müllbeseitigung sind es, wenn Container aufgestellt werden, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsor­gen.

Allgemeinstrom/Beleuchtung (0,05 Euro)

Das sind die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemein­sam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flur, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche.

Aufzug (0,18 Euro)

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Über­wachung und Pflege der Aufzugsanlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereit­schaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten.

Sach- und Haftpflichtversicherungen (0,24)

Gemeint sind Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Was­serschäden, Kosten der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Auch Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben, zählen hierzu. Dagegen sind die Prämien für die Rechtsschutzversicherung oder die Hausratversicherung des Vermieters keine Betriebskosten.

Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen (0,11 Euro)

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des Be­triebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige Betriebskostenpositionen.

Schornsteinreinigung (0,03 Euro)

Hierunter fallen die Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig wer­denden Immissionsmessungen.

Sonstige Kosten (0,07 Euro)

Hierunter können die Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemein­schaftseinrichtungen im Haus fallen. Auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung sind denkbare „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung ist immer, dass im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, welche Kosten unter „Sonstiges“ abgerechnet werden dürfen.

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