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Handwerkerbonus und haushaltsnahe Dienstleistungen

(15.3.2009) Wer in 2009 Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen geplant oder sogar schon durchgeführt hat, profitiert vom Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Wachstumsstärkung. Bereits seit 2006 besteht die Möglichkeit, für Handwerkerleistungen eine steuerliche Förderung - den so genannten Handwerkerbonus - in Anspruch zu nehmen. Zu diesen Handwerkerleistungen zählen Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel ...

  • die Modernisierung von Bad oder Küche,
  • Wartung, Reparatur oder Austausch der Heizung,
  • Malerarbeiten,
  • der Austausch von Bodenbelägen oder
  • Maßnahmen an der Außenanlage wie Pflasterarbeiten oder die Neuanlage des Gartens.

Wichtig: Begünstigt sind nur Handwerkerleistungen für bestehende Gebäude, nicht für Neubauten!

Bisher konnten Lohnkosten einschließlich der Mehrwertsteuer bis maximal 3.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden, wovon 20 Prozent, also maximal 600 Euro, als direkte Minderung der Einkommenssteuer wirksam wurden.

Neu ist, dass zum 1. Januar 2009 dieser Handwerkerbonus verdoppelt wurde: Aufwendungen bis zu 6.000 Euro werden seitdem ebenfalls mit 20 Prozent gefördert, so dass sich die Einkommenssteuerminderung auf maximal 1.200 Euro pro Jahr erhöht hat. Sowohl Eigentümer als auch Mieter können diesen Steuerbonus für ihre selbstgenutzte Immobilie bzw. Mietwohnung und das dazugehörige Grundstück beanspruchen.

Nicht zu vergessen die haushaltsnahen Dienstleistungen!

Neben dem Bonus für Handwerkerdienstleistungen gibt es einen weiteren Bonustopf, und zwar für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten. Dieser wurde auf 20 Prozent von maximal 20.000 Euro (vorher 3.000 Euro) angehoben. So lassen sich weitere 4.000 Euro an Steuern einsparen.

Voraussetzungen für die Steuerboni

Zu beachten: Damit die Steuerboni für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen vom Fiskus tatsächlich anerkannt werden, müssen auf allen Rechnungen, die mit der Steuererklärung eingereicht werden, die Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein. Denn nur Arbeits-, nicht aber die Materialkosten werden steuerlich begünstigt. Außerdem muss die Bezahlung auf dem Bankweg erfolgen, da bei Barzahlung kein Steuerbonus gewährt wird.

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