ARGE Baurecht: Schwarzarbeit lohnt sich nicht
(28.12.2008) "Brauchen Sie eine Rechnung?" Mitunter sehen sich Haus- und Wohnungseigentümer mit dieser
Frage konfrontiert. Mancher Handwerker suggeriert, es lohne sich nicht, für eine
kleine Reparatur, wie den Tausch einer Mischbatterie oder das Streichen eines
Zimmers, gleich eine Rechnung zu schreiben. Kunde und Handwerker könnten doch
direkt und in bar abrechnen, der eine spare dadurch
Schwarzarbeit, so die ARGE Baurecht, ist verboten. Wer dabei erwischt wird, gleich ob Handwerker oder Auftraggeber, der wird bestraft. Denn Schwarzarbeit ist Steuerhinterziehung. In letzter Zeit, so die ARGE Baurecht, mussten sich verschiedene Gerichte mit dem Thema beschäftigen. Auftraggeber hatten die Firmen, die ohne Rechnung für sie gearbeitet hatten, verklagt, um Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Die Richter hatten zunächst entschieden, diese Gewährleistungsansprüche seien nicht einklagbar, weil es sich bei Schwarzarbeit um Steuerhinterziehung handele, und dadurch der Vertrag zwischen den Parteien ohnehin ungültig sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum hat zwei dieser Urteile aufgehoben und verkündet: Auch Kunden, die sich auf Schwarzarbeit eingelassen hätten, könnten bei mangelhafter Arbeit Gewährleistungsansprüche gegenüber der Baufirma geltend machen (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07). Der Handwerker kann sich im Streitfall also nicht darauf berufen, der Vertrag sei insgesamt gesetzwidrig und er müsse deshalb für Mängel nicht gerade stehen. Dem BGH ging es darum, die Handwerker, die ihren Lohn am Finanzamt vorbei kassieren, nicht auch noch mit der Befreiung von der Gewährleistungspflicht zu belohnen.
Damit kommt der BGH zwar den Bauherren entgegen, aber nur bedingt: Schwarzarbeit bleibt verboten, warnt die ARGE Baurecht. Ertappte Bauherren müssen mit Strafen rechnen. Und ertappt werden sie spätestens dann, wenn sie ihr Recht vor Gericht suchen. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Bezahlt der Kunde die Schwarzarbeit bar auf die Hand, bekommt er vom Unternehmer dafür keine Quittung. Plagt den Unternehmer dann später das Gewissen oder die Angst vor Entdeckung und er schickt doch noch eine ordentliche Rechnung, dann kann der Auftraggeber nicht beweisen, dass er sie bereits bezahlt hat. Unter Umständen begleicht er die Schuld dann zweimal.
Die ARGE Baurecht erinnert in diesem Zusammenhang an die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Handwerksarbeiten. Nur wer eine Rechnung hat, der kann auch etwas absetzen: Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten - maximal 3.000 Euro - können pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Damit beträgt die Steuerersparnis bis zu 600 Euro im Jahr. Die Summe kann direkt von der geschuldeten Steuersumme abgezogen werden; weitere steuerliche Vorteile sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 vom Gesetzgeber geplant - siehe auch Beitrag "Investitionsprogramm der Bundesregierung fördert auch Baubranche" vom 5.11.2008. Das, so die ARGE Baurecht, ist im Gegensatz zur Schwarzarbeit völlig legal - und schont obendrein die Nerven!
Rechnungen müssen im Übrigen aufbewahrt werden: Geschäftsleute dürfen sie zehn Jahre lang nicht entsorgen, private Bauherren müssen sie immerhin noch zwei Jahre aufheben. Auch damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen. Kann der Bauherr innerhalb dieser Zeit dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
siehe auch für weitere Informationen:
- Kein Rechtsweg bei mangelhafter Schwarzarbeit (11.8.2013)
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- Neue Mindestlöhne im Baugewerbe ab 1. September 2010 (22.8.2010)
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siehe zudem:
- Baurecht, Verbände und öffentliche Hand auf Baulinks
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