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Steuerfalle Schornsteinfegerbesuch

<!---->(16.3.2014) Eine neue Regelung sorgt seit Beginn 2014 dafür, dass Eigenheimbesitzer ihre Schornsteinfegerrechnung gegebe­nenfalls nicht mehr vollständig von der Steuer absetzen können. Um eine mögliche Steuerrückerstattung nicht einzubüßen, sollte man sich ab sofort vom Schornsteinfeger eine Rechnung ausstel­len zu lassen, auf der ...

  • Kehrarbeiten und
  • Feuerstättenschau

... getrennt aufgeführt werden. Laut Finanzbehörde sind ab der Steuererklärung 2014 Gutachtertätigkeiten, zu denen auch Abgas­messungen der Heizanlage und die Feuerstättenschau gehören, nicht mehr steuerlich absetzbar. Nur die reinen Handwerkerleistun­gen, also die Arbeitsleitungen, sind steuerlich absetzbar. Sie müs­sen dazu auf der Rechnung separat aufgeführt werden!

Regelmäßige Kontrolle der Heizungsanlage ist Pflicht des Hauseigentümers

Die Heizungsbesitzer tragen die komplette Verantwortung dafür, ihre Anlage nach der gesetzlichen Vorgabe überprüfen zu lassen. „Den Überblick zu den anstehenden Kontrollterminen behalten Ver­braucher mit Hilfe des so genannten Feuerstättenbescheids, in dem alle existierenden Feuerungsanlagen zusammen mit dem Zeitpunkt der zu erledigenden Aufgaben eingetragen sind. Dieses Dokument bekommt jeder Eigenheimbesitzer durch den zuständigen Schorn­steinfeger ausgestellt“, erklärt Wolfgang Ebert, TOTAL Deutschland.

Übrigens: Da beim Heizen mit schwefelarmem Heizöl weniger Rußablagerungen ent­stehen, verlängern sich mit dessen Verwendung auch die Prüfintervalle nach der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung). Sofern die Anlage raumluftunabhängig arbeitet oder ein Öl-Brennwertkessel betrieben wird, braucht der Schornsteinfeger die Abgaswege nur noch alle zwei Jahre zu überprüfen. Als Nachweis für den Einsatz von schwefelar­mem Heizöl genügt die Rechnung oder der Lieferschein.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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