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Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013

Bundesverband des Schornsteinfeger­handwerks(24.9.2012) Am 1. Januar 2013 ändert sich das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhand­werks in Sankt Augustin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt für alle Hauseigentümer die Möglichkeit besteht, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen. Nach Ablauf der seit 2008 laufenden Übergangsfrist sollten Hauseigentümer in den nächsten Wochen die Weichen dafür stellen, wer sich um ihre Feuerungsanlage kümmern soll.

Den Stein, der Auslöser für diese Veränderung war, hat die Europäische Union ins Rol­len gebracht. Ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutsch­land im Jahr 2003 zwang die Bundesregierung zum Handeln und zur Aufhebung des so genannten Monopols der bundesdeutschen Schornsteinfeger. Während sich bislang der jeweilige Bezirksschornsteinfeger um das ordnungsgemäße Funktionieren der Feue­rungsanlage selbstständig kümmerte, soll nun Konkurrenz das Geschäft beleben.

„Für die Hauseigentümer hat dies zur Konsequenz, dass sie sich künftig selbst darum kümmern müssen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird.“, informiert Stephan Langer, Vorstand Presse- und Öffentlichkeit im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.

Hoheitliche Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers

Für die durch die Schornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten bleibt jedoch der bisherige Bezirksschornsteinfeger zuständig. Er ist auch weiterhin An­sprechpartner des Hauseigentümers. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feu­erstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlagen, also aller Feuerstätten und Schornsteine. Hoheitlich dem bevollmächtigten Bezirksschornstein­feger übertragen bleibt auch ...

  • die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit,
  • die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine,
  • die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und
  • die Erstellung des so genannten Feuerstättenbescheids.

Alle weiteren Schornsteinfegertätigkeiten sind dagegen nicht hoheitlich und können ab dem 1. Januar 2013 an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden.

Feuerstättenbescheid auf Basis der Feuerstättenschau

Bis Ende 2012 muss der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jedem Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid ausstellen. Dieser bescheinigt, welche Art Feuerungsanlage sich in dem angegebenen Haus befindet und welche Aufgaben dort zu erledigen sind. Der Feuerstättenbescheid wird auf Grundlage der Feuerstät­tenschau, die zweimal in sieben Jahren durchzuführen ist, erlassen. Die Ausstellung und ständige Kontrolle der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen führt zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für den Schornsteinfeger.

Der Hauseigentümer muss anhand spezieller Formblätter seinem zuständigen bevoll­mächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass die geforderten Arbeiten durch­geführt wurden. „Die Verantwortung und damit das verbundene Risiko für die ord­nungsgemäße und fristgerechte Ausführung liegt nun beim Eigentümer.“, erläutert Langer. Gehen die Formulare nicht fristgerecht ein, muss der Bezirksschornsteinfeger die nicht erledigten Arbeiten der Behörde weitermelden.

„Wer seinen bisherigen Schornsteinfeger weiterhin beauftragt, umgeht das aufwendige Formblattsystem“, weist Langer auf eine Möglichkeit der Verfahrenserleichterung hin. Nicht nur die Formalitäten würden zunehmen, wenn ein neuer Schornsteinfeger beauf­tragt wird. Immobilieneigentümer müssten auch mit steigenden Kosten rechnen. Die Erfahrungen mit dem gewachsenen Verwaltungsaufwand hätten gezeigt, dass die in der Vergangenheit festgelegten Gebühren und die Kosten für den Bescheid den Auf­wand bei weitem nicht deckten. Dies hänge damit zusammen, dass die Feuerstätten­schau nicht wie in der Vergangenheit zwangsläufig mit anderen Tätigkeiten zusammen ausgeführt wird. Die sich daraus ergebenden Synergie-Effekte entfallen dann.

Ob für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten, wie Schornsteinkehrung, Abgaswegeüber­prüfung und Immissionsschutzmessung die Kosten steigen werden, bleibt abzuwarten. Einheitlich festgelegte Gebühren gibt es auf alle Fälle dafür nicht mehr. Die Preise sind frei und orientieren sich an der Kostenstruktur des einzelnen Schornsteinfegerbetrie­bes, der den Auftrag erhält.

Viele Schornsteinfegerbetriebe verschicken in diesem Jahr Informationen verbunden mit dem Angebot, auch ab dem 1. Januar 2013 den Kunden mit ihren Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch die Schorn­steinfegerbetriebe ein Stück Planungssicherheit brauchen. Gleiches gilt auch für Infor­mationen über zusätzliche Dienstleistungsangebote, wie zum Beispiel das Angebot zur Durchführung der Gashausschau. Stephan Langer betont, dass es sich hierbei um ein Angebot an den Kunden handle und keine gesetzliche vorgeschriebene Maßnahme darstelle.

Ähnliches gilt für das Angebot zur jährlichen Durchführung der Immissionsschutzmes­sung. Hier hat der Gesetzgeber den Messintervall auf alle zwei beziehungsweise drei Jahre gestreckt. Zwar ist der bei der Immissionsschutzmessung festgestellte Abgas­verlust nicht alleiniger Maßstab für die Wirtschaftlichkeit einer Heizungsanlage, bietet aber dem Eigentümer kontinuierlich einen Überblick, ob die Heizung vernünftig funk­tioniert. „Auch dies“, so Stephan Langer, „ist lediglich ein Angebot an die Kunden und kann von den Betrieben kostengünstig bei den üblichen Tätigkeiten mitgemacht wer­den.“ Dem vor Ort bekannten Schornsteinfeger komme eine wichtige Rolle zu, sei er es doch, auf dessen völlig neutrale Beurteilung ohne wirtschaftlichen Hintergrund sich der Eigentümer bedenkenlos verlassen kann.

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