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Neue Schornsteinhöhen über Dach bei Festbrennstoffen

(28.6.2010; Hinweis vom 13.2.2022: Neue Regeln für Schornsteine in Wohnhäusern!) Zum 22. März 2010 ist die Novelle der ersten Verordnung des Bundes-Immis­sions­schutz­ge­setzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) in Kraft getreten. Hiermit findet eine Aktualisierung der noch aus dem Jahr 1988 stammenden Regelungen zur Freisetzung von Emissionen in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen statt. U.a. wurden auch die Ableitbedingungen für Abgase von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wesentlich geändert.

Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen mit Holzzentralheizungskesseln, die ab dem 22. März 2010 neu errichtet oder wesentlich geändert werden, muss bei Dachneigungen ...

  • bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
  • von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 cm überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,3 Metern haben.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 kW muss die Austrittsöffnung in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 Meter.

Der BDH hält dazu und zu weiteren Regelungen für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Holzzentralheizungskesseln ab dem 22. März 2010 ein Informationsblatt (Nr.22) als PDF-Dokument zum Download bereit.

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