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Haftungsfragen bei Abgasanlagen

(28.6.2010) Der Düsseldorfer Rechtsanwalt F. W. Stohlmann hat in Zusammenarbeit mit der Skoberne Schornsteinsysteme GmbH eine baurechtliche Abhandlung zu Haftungsfragen bei fehlerhafter Planung und Ausführung von Abgasanlagen vorgelegt.


Ein Standard-Sachmangel: Doppelrohrsystem (LAS/AZ) im Installationsbereich ohne klassifizierten Schacht. Nach Fertigstellung des Bauprojekts ist eine Demontage der Abgasleitung nur mit enormen Aufwand möglich.

Der Hintergrund für diesen juristischen Fachbeitrag ist die stetige Verbreitung der Brennwerttechnik mit ihren deutlich niedrigeren Abgastemperaturen im Vergleich zu herkömmlichen Heizquellen. Niedrigere Temperaturen suggerieren offenbar manchen Verarbeitern eine geringere Sorgfaltspflicht bei Planung und Montage. Nicht selten ist dabei zu beobachten, dass die erforderlichen Abgasleitungen willkürlich in die Hauskonstruktion integriert werden. Dem möglichen Trugschluss jedoch, es gäbe demzufolge hier weniger wichtige zu beachtende Vorschriften, soll entgegengewirkt werden. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem Begriff der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" zu, der sehr wohl eine korrekte Bauausführung definiert und bei Missachtung entsprechende Haftungsfragen aufwirft.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik ?


Sachmangelbehaftet: Abgas­anlagen­instal­lation, die nicht den Regeln der Technik entspricht. (Bild vergrößern)  

Diese Regeln müssen nach Stohlmann in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sein, im Kreis der für die Anwendung maßgeblichen, nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker bekannt sowie aufgrund praktischer Erfahrung als technisch geeignet und notwendig anerkannt sein. Der Autor führt zusätzlich verschiedene Regelwerke auf wie z.B. die DIN-Normen oder die Bestimmungen des DGWV.

?. bezüglich der Schachtverkleidung von Abgasanlagen

Um die Unübersichtlichkeit der Materie und die daraus resultierende Notwendigkeit zur besonderen Sorgfalt zu verdeutlichen, zeigt Stohlmann anhand verschiedener Urteile auf, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Vorschriften der einschlägigen Regelwerke nicht immer deckungsgleich sein müssen. Im Bezug auf Abgasanlagen decken sich jedoch beide Felder als "Allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich der Schachtverkleidung von Abgasanlagen", klar definiert in der DIN V 18 160.

Fehlerquellen


Bei dieser einwandigen Abgas­leitung mit kraft­schlüs­siger Schellen­ver­bindung wurde die erforderliche Längen­dehnung (bei 70K 1,1 cm/Meter) missachtet. Zudem gibt es keine Demon­tage­mög­lich­keit. Mangel­hafte Schacht­verkleidung. (Bild vergrößern)  

Häufig werden aufgrund der Gewerketrennung Arbeiten nicht wie gefordert ausgeführt. So befestigt der Heizungsbauer beispielsweise nur die Abgasleitung mit Halteschellen in einer Installationswand neben anderen Ver- oder Entsorgungsleitungen, in der Annahme, damit die Abgasleitung erstellt zu haben. Aus der vorgenannten Begrifflichkeit heraus fehlt jedoch der erforderliche eigene Schacht, wenn die Abgasleitung z.B. ein Geschoss durchdringt. Wird anschließend die komplette Installationswand (wie mancherorts üblich) abgemauert oder im Trockenbau verkleidet, entspricht die Abgasanlage nicht den Anforderungen. Bei der abschließenden Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister wird der Mangel festgestellt und muss behoben werden, was zu erheblichen Folgekosten führt. Selbst wenn die mangelbehaftete Anlage abgenommen wurde, gilt immer, z.B. auch bei personellen Änderungen im Kehrbezirk: "Sicherheit geht vor Bestandsschutz!"

An diesem Beispiel wird deutlich, dass ohne die Aufführung von Komplettsystemen in Ausschreibungsunterlagen Fehler vorprogrammiert sein können. Das Haftungsrisiko trägt jedoch der Fachunternehmer als Auftragsnehmer.

Die Skoberne Schornsteinsysteme GmbH weist neben der geforderten Feuerwiderstandsdauer auf weitere Anforderungen hin wie die Grenzwerte für Oberflächentemperaturen des Schachtmaterials im Brandfall sowie auf die Längsbeweglichkeit der Abgasleitung, die nicht durch falsche Verbindungen mit dem Baukörper behindert werden darf.


Wilde Verlegung einer Kunststoffabgasleitung. "Platzsparende" Verlegung mit einer Hand voll Mängel: Fehlender Brandschutzschacht im OG, keine Demontagemöglichkeit.

Die Untersuchung verschiedener bauseitig hergestellter Schachtverkleidungen von Abgasanlagen stellte erhebliche Mängel in diesem Bereich fest. Nach Stohlmann werden solche Mängel mit teilweise erheblichen Folgekosten vermieden durch den Einsatz vorgefertigter Bauteile und Systemlösungen mit klar dokumentierten Unterlagen und Montageanleitungen. Wenn im Gegensatz zur Komplettlösung verschiedene Gewerke an der Abgasanlage beteiligt sind, steigen mit deren Zahl die Fehlerquellen durch zusätzliche Schnittstellen, Zeitdruck und Abstimmungsprobleme.

Skoberne, so F. W. Stohlmann weiter, "hat aus diesen Gründen das Schachtsystem Skobifix entwickelt, das eine mangelfreie Ausführung durch einen Verantwortlichen zur Folge hat". Damit existiere eine ganzheitliche und nachhaltige Systemlösung durch die komplette Installation von Schacht- und Abgasleitung. Und weiter: "Die Zulassung und eine klar strukturierte Montageanleitung geben Sicherheit und lassen keinen Platz für Interpretationen und daraus resultierende Fehler, die für einen Unternehmer im Regresswege teuer werden können." (siehe auch Bild rechts aus dem Beitrag "Ein Frage des Schornsteins: Kinder haften für ihre Eltern" vom 14.8.2008.)

Umfang der vertraglichen Leistungspflicht und Fazit

Seine Darlegung über den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht stützt Stohlmann vor allem auf die Erläuterung der §§ 633 BGB sowie §4 und §13 VOB/B und kommt zu dem Schluss: "Da die Leistungspflicht des Auftragnehmers sich keineswegs auf die ausdrücklich im Vertag aufgeführten Leistungen beschränkt, sondern sich in erster Linie an dem vertraglich vereinbarten Werk orientiert, wonach das nach dem Vertrag geschuldete Werk funktionstauglich und zweckentsprechend auszuführen ist, steht einer Haftung auch keineswegs entgegen, dass die hierfür erforderliche Leistung in einem vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt wurde." Dem Fazit Stohlmanns ist nichts mehr hinzuzufügen: "Aufgrund der weitreichenden Gewährleistungshaftung des Fachplaners und Fachunternehmers, die bekanntlich gesamtschuldnerisch dem Auftraggeber haften, ist daher von beiden (Planer und Ausführender) zu beachten, dass jedwede Mängel bei der Erbringung der hier untersuchten Leistungen zu vermeiden sind.


"Wildwest-Installation" - dem Auftraggeber wird ein sachmangelfreies Werk geschuldet, was hier nicht erfolgte: Fehlende einfache Demontagemöglichkeit, fehlendes Gefälle, Revision im Bogen mit stehendem Kondensat, Gipskartonverschläge sind für diese Anwendung nicht klassifiziert.

In der Rechtsprechung ist im Übrigen auch entschieden, dass bei vorsätzlicher Abweichung des Unternehmers von im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Qualitätsanforderungen eine Haftung wegen Arglist angenommen wird. Die Folge: Der Haftungszeitraum verlängert sich deutlich. Von bauseitigen Schachtlösungen ist daher dringend abzuraten. Vielmehr ist sowohl der Planer als auch der ausführende Betrieb gehalten, sich an die von der Industrie entwickelten Komplettsysteme zu halten."

Die Abhandlung von Rechtsanwalt F. W. Stohlmann in ganzer Länge kann als Sonderdruck per E-Mail an Skoberne Schornsteinsysteme bestellt werden und ist alternativ als PDF unter skoberne.de einsehbar.

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