Baulinks -> Redaktion  || < älter 2000/0022 jünger > >>|  

Bundesingenieurkammer: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches unterstreicht Unparteilichkeit und besondere Sachkunde der durch die Ingenieurkammern bestimmten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

(9.3.2000) Die Bundesingenieurkammer begrüßt das am 1. Mai in Kraft tretende Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (Bundestags-Drucksache 14/1246). Mit den daraus resultierenden Änderungen und Ergänzungen der Paragraphen 284, 640, 641 und 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie dem Hinweis auf die durch die Ingenieurkammern bestellten Gutachter trägt der Gesetzgeber der treuhänderischen Unparteilichkeit und besonderen Qualifikation der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Rechnung. Das Gesetz sieht neben der Erhöhung des Verzugszinssatzes (um fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes) auch Änderungen im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Künftig wird durch die gutachterliche Fertigstellungsbescheinigung die Durchsetzung von Werklohnforderungen erleichtert, eine Abnahmeverweigerung bei nur geringfügigen Mängeln ausgeschlossen und die Zahlung einer gesetzlichen Fälligkeitsregelung zugeordnet.

Den durch die Ingenieurkammern bestimmten Sachverständigen fällt mit der Erteilung der Fertigstellungsbescheinigung eine Schlüsselfunktion zu. Aus der mängelfreien Herstellung erfolgt die Verpflichtung des Bestellers, das Werk abzunehmen. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, so gerät er mit der Annahme der Werkleistung in Schuldnerverzug. Die Beweislast für behauptete Mängel kehrt sich zu Lasten des Bestellers um.

Der Gesetzgeber hat mit diesem Maßnahmenpaket nicht nur wirkungsvolle Instrumente im Kampf gegen die Verzögerung von Zahlungen geschaffen, sondern darüber hinaus auch den Arbeitsaufwand von Parteien und Gerichten im Konfliktfall vermindert.


zurück ...

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH