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Gefahr durch Methylenchlorid-haltige Kontaktklebstoffe


  

(21.5.2014) Im Rahmen der TKB-Fachtagung am 19. März 2014 berichtete Dr. Kersting von der Berufsgenossenschaft der Bau­wirtschaft (BG BAU) über den Ein­satz von Methylenchlorid-hal­tigen Sprüh-Kontaktklebstoffen. Methylen­chlorid (auch Dichlor­methan, DCM) ist ein sehr leicht flüchtiges Lösemittel (Siede­punkt: 39,7 °C bei Normaldruck; Dampfdruck: 470 hPa (bei 20 °C), siehe auch Wikipedia). Methylenchlorid hat eine reizende Wirkung auf Augen und Atemwege und kann Kopfschmerzen, Schwindel und Benommenheit verursachen.

Besonders heimtückisch ist der Stoff, weil bei Geruchswahrnehmung schon gesund­heitsgefährdende Konzentrationen vorliegen können - der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) liegt mit 75 ppm deutlich unter der Geruchsschwelle von ca. 140 ppm. Die Ge­fährdung wird dadurch erhöht, dass sich durch Geruchsgewöhnung selbst bei hohen Konzentrationen keine Warnwirkung mehr einstellt. Daher gab es in der Vergangenheit schon zahlreiche Unfälle mit Methylenchlorid-haltigen Produkten. Zudem ist der Stoff als krebsverdächtig (carcinogen, Kategorie 2; H 351: Kann vermutlich Krebs erzeugen (CLP-Verordnung)) eingestuft.

Methylenchlorid-haltiger Sprüh-Kontaktklebstoff auf der Domotex

Aufgrund der hohen Gefährdung und des Unfallgeschehens ist Methylenchlorid in Ab­beizern inzwischen europaweit verboten. Der Methylenchlorid-haltige Sprüh-Kontakt­klebstoff wird aber leider seit einigen Jahren in Deutschland angeboten und wurde un­ter anderem auch auf der Domotex 2014 vorgestellt. Mit diesem Klebstoff wurden zwi­schenzeitlich Baustellenmessungen zur Methylenchlorid-Belastung durchgeführt. Dabei wurden extrem hohe Überschreitungen des zulässigen AGW festgestellt - die Über­schreitung betrug mehr als das Zehnfache des zulässigen AGW! Als Folge darf dieser Klebstoff nur ...

  • nach erfolgloser Ersatzstoffprüfung und
  • mit umfangreicher Schutzausrüstung (umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät)

... angewendet werden, was jedoch nach aller Erfahrung in der Praxis unterbleibt. Die­se gängige Praxis ist ein Verstoß gegen die Gefahrstoffverordnung und stellt für einen Unternehmer, der damit die Gesundheit seiner Mitarbeiter oder die anderer beteiligter Personen gefährdet nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes den Tatbe­stand einer Straftat dar.

Der Sprüh-Kontaktklebstoff wird trotz aller Warnungen weiter vermarktet. Aufgrund der hohen Gefährdung und des umfangreichen Angebots an Dispersions-Kontaktkleb­stoffen hatte Dr. Kersting auf der TKB-Fachtagung 2014 berichtet, dass die BG BAU analog zu anderen Tätigkeiten mit Methylenchlorid, Arbeiten mit dem Sprüh-Kontakt­klebstoff unverzüglich stilllegen wird.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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