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Nur Rohbau gekauft? Eine Frage zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer


  

(5.1.2015) Grundstücks- bzw. Immobilienkäufer sind bestrebt, den Nennwert eines erworbenen Objekts gegenüber dem Fi­nanzamt gering zu halten, denn nach diesem bemisst sich die Grunderwerbsteuer. Auf raffinierte Vertragsgestaltungen rea­giert der Fiskus laut Infodienst Recht und Steuern der LBS al­lerdings überaus empfindlich und wird dabei von der Rechtspre­chung unterstützt.

Der Fall: Laut Vertrag erwarben Immobilienkäufer ein Grund­stück mit Rohbau. Die Grunderwerbsteuer für die Transaktion betrug gut 18.000 Euro und wurde zunächst vom Finanzamt auch vorbehaltlich so festgesetzt. Doch dann stellte sich he­raus, dass es eine Anlage zum Vertrag gab, in der auch gleich der Innenausbau bis hin zum Tapezieren geregelt worden war. Rechnete man die Kosten für diese späteren Arbeiten hinzu, dann erhöhte sich der Kaufpreis und demzufolge auch die Grunderwerbsteuer. Der Fiskus forderte konsequenterweise nunmehr knapp 25.000 Euro.

Das Urteil: Die Düsseldorfer Finanzrichter sahen es so wie das Finanzamt. Hier sei in Wahrheit nicht ein Rohbau gekauft worden, das wirtschaftlich gewollte Ergebnis sei vielmehr ein bezugsfertiges Haus gewesen. Solche Fragen könnten immer nur im Ein­zelfall entschieden werden. Konkret sehe man die Verbindung aber schon darin, dass der Bauleiter für den Rohbau auch gleichzeitig der Betreuer für den Innenausbau ge­wesen sei. Die Käufer mussten die höhere Grunderwerbsteuer bezahlen. (Finanzge­richt Düsseldorf, Aktenzeichen 7 K 3536/12)

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