Baulinks -> Redaktion  || < älter 2018/1425 jünger > >>|  

Urteil: Architekt muss unnötigen Aufwand vermeiden

(10.9.2018) Die Renovierung bzw. Sanierung einer Immobilie kann man in höchst unterschiedlicher Intensität betreiben. Wenn ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wird, darf der Bauherr aber davon ausgehen, dass keine „Luxussanierung“ stattfindet - das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. (Aktenzeichen 8 U 58/17)

Der Fall: Ein Immobilienbesitzer beauftragte einen Architekten, die Reparaturarbeiten für seinen undichten Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, wie es nach Sachverständigen-Überzeugung ausgereicht hätte. der Planer ordnete zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro für die entstandenen Mehrkosten zurück.

Architekt muss an die Finanzen seines Bauherrn denken!

Das Urteil: Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig nutzte den Fall, um sich grundlegend zu den Pflichten eines Architekten zu äußern. „Eine Planung ist dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe „wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten". Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit den Bauherrn halten müssen, so die Richter.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH