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Architekten sind verpflichtet, auch die Rohrverlegung zu überwachen

(13.7.2021) Ein Architekt, der die Errichtung eines Einfamilienhauses überwacht, ist auch für die Abwasserrohrleitungen verantwortlich. Ist er untätig, macht er sich haftbar.

Der Fall: Ein Bauherr beanstandete die Art und Weise, wie der von ihm beauftragte Architekt die Arbeiten überwacht hatte. Wegen offenkundiger Fehler sei es - neben anderen Mängeln - zu Verstopfungen bei der Abwasserleitung gekommen. Der Betroffene bestritt das und führte die Probleme auf Benutzungsfehler durch die Hausbewohner zurück.

Das Urteil: Doch vor Gericht setzte sich nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern der Bauherr durch. Nach der Beweisaufnahme kam ein Zivilsenat zu dem Schluss, dass entweder ein unzureichendes Gefälle der Leitungen vorliege, deren Durchmesser zu schmal sei oder die Leitungen in ungünstigem Winkel aufeinanderträfen. Das hätte der Architekt bemerken müssen.

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