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Parkett, Laminat, Fliesen und Teppiche vor Gericht

(5.7.2022) Immobilien haben im übertragenen, aber auch im wortwörtlichen Sinne viel mit Bodenständigkeit zu tun. Denn mit der Qualität von Bodenbelägen steht und fällt der Wert von Häusern und Wohnungen. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat nun für einen Extradienst einige Urteile zu diesem Themenkreis gesammelt.

Mieter wehrt sich gegen neuen Terrassenbelag

Ein Vermieter kann den Zustand einer vermieteten Wohnung nicht ohne weiteres eigenmächtig in wesentlichen Punkten verändern. So wurde bei der Terrasse einer Eineinhalbzimmerwohnung der Fliesen- durch einen Holzbelag ausgetauscht. Der Mieter war damit nicht einverstanden. Er forderte im Rahmen der Instandsetzung eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und das Landgericht Berlin sah es ebenso. Einer der Hauptgründe für diese Entscheidung war die Tatsache, dass die Terrasse ein Drittel der Gesamtfläche der Wohnung ausmachte und somit den Charakter des Objekts prägte. (Aktenzeichen 65 S 315/15)

Kein Pflaster auf asbesthaltigen Klebstoffresten

Wenn asbesthaltige Fußbodenbeläge saniert werden, muss bei den Arbeiten darauf geachtet werden, dass bei der Demontage keine asbesthaltigen Klebstoffreste übrigbleiben, und die dann lediglich überdeckt oder versiegelt werden. Denn damit wären nach Meinung des Verwaltungsgerichts Arnsberg weiterhin Schadstoffe vorhanden, von denen ein Gefährdungspotential ausgeht. (Aktenzeichen 6 K 7190/17)

Asphalt unterm Parkett darf bei asbestfreier Raumluft bleiben

Die bloße Existenz asphalthaltiger Platten unter dem Parkett einer Mietwohnung verpflichtet den Eigentümer noch nicht zu einem Austausch des Bodenbelages. Das Landgericht Berlin erkannte keine Gefahr, so lange nichts von dem umweltschädlichen Stoff nach außen dringe. Könnten dagegen in der Raumluft asbesthaltige Fasern festgestellt werden, sei das etwas anderes. (Aktenzeichen 63 S 112/15)

Kein besserer Trittschallschutz by the way

Wohnungseigentümer sanierten ihr Badezimmer und entfernten dabei auch den Estrichbelag. Die darunter wohnenden Nachbarn vertraten die Meinung, bei einer solchen Maßnahme hätte gleichzeitig ein verbesserter Schutz vor Trittschall eingebaut werden müssen. Der Bundesgerichtshof verneinte dies. Es seien unverändert die zur Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards gültig. (Aktenzeichen V ZR 276/16)

Abgelaufener Teppich

Nach zehn Jahren ständigen Gebrauchs hat ein Teppich häufig seine besten Zeiten hinter sich. Deswegen steht einem Mieter ab diesem Zeitpunkt ein Austausch zu. Im konkreten Fall war der Teppich sogar bereits 18 Jahre alt. Nach einer Weigerung des Vermieters tauschte die Bewohnerin den Teppich selbst aus und forderte Kostenerstattung. Das Landgericht Berlin hielt das für angemessen und betrachtete auch einen Ausgleich „neu für alt“ an den Vermieter als nicht erforderlich. (Aktenzeichen 64 S 184/17)

Abschleifen vorm Einzug: Vereinbart ist vereinbart

Wurde in einem Mietvertrag vereinbart, dass eine Wohnung mit frisch abgeschliffene Dielen bezogen werden kann, so hat der Mieter auch einen Anspruch darauf. Im vorliegenden Fall hatte man das so abgesprochen, weil der alte Dielenboden deutliche Gebrauchsspuren aufwies. Das Landgericht Berlin verurteilte den Eigentümer dazu, für das Abschleifen des Bodens zu sorgen. (Aktenzeichen 67 S 355/14)

Dielenboden nicht wohnwertersteigernd

Können Dielenböden ein wohnwerterhöhendes Ausstattungsmerkmal sein? Diese Frage beantwortete das Landgericht Berlin abschlägig. In den relevanten Beschreibungen der Qualitätsanforderungen des örtlichen Mietspiegels sei das nicht erwähnt, deswegen könne in aller Regel keine Wohnwertsteigerung angenommen werden. (Aktenzeichen 65 S 214/18)

Kindliche Kreidegemälde kein Fall für Hochdruckreiniger

Kinder lieben es seit jeher, mit wasserlöslichen Kreiden auf den Gehwegplatten und im Eingangsbereich von Wohnanlagen den Boden zu bemalen. Das mögen manche Eigentümer und Verwalter als unschön empfinden. Sie haben jedoch nicht das Recht, gegen die Malereien mit Hochdruckreiniger vorzugehen und die Rechnung der Mutter des Kindes vorzulegen. So urteilte das Amtsgericht Wiesbaden. Es sei fraglich, ob man überhaupt von einer Verunreinigung sprechen könne oder es sich nicht um den normalen Mietgebrauch handle. Der Einsatz eines Hochdruckreinigers sei jedenfalls überzogen. (Aktenzeichen 93 C 6086/05-17)

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