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Grunderwerbsteuer: Das müssen Immobilienkäufer wissen

(1.3.2009) Beim Erwerb einer inländischen Immobilie fällt in der Regel Grunderwerbsteuer an. Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent auf den Kaufpreis. Die entsprechende Bemessungsgrundlage bezieht sich dabei auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie - falls existent - ein darauf errichtetes Gebäude. Da bewegliche Güter wie beispielsweise Heizöl, Einrichtungsgegenstände, Gartengeräte, Herd, Spüle, Möbel, usw. nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, empfiehlt es sich aus steuertechnischen Gründen, den Kaufpreis für den Grundbesitz einerseits und das mitverkaufte Zubehör andererseits vertraglich aufzuteilen.

Besonders zu beachten ist, dass auch der Erwerb durch Tausch einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellt. Tauschen zwei Personen Grundstücke, so fällt für beide Grundstücke die volle Grunderwerbsteuer an. Dagegen ist die Übertragung von Grundstücken durch Schenkung oder im Erbfall, sowie der Erwerb von Grundstücken durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Kinder) oder durch Ehepartner, grunderwerbsteuerfrei. Auch bei Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze von 2.500 Euro) entfällt die Steuer.

In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Erwerber die Steuer zu zahlen hat. "Diese Schuld muss dann umgehend beglichen werden", betont Verena Tiemann, "denn erst nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die das Grundbuchamt benötigt, um den neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen zu können."

Grunderwerbsteuer gilt auch für Bauleistungen

Die in Deutschland übliche Doppelbelastung von Bauleistungen mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist rechtmäßig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst entschieden (Az.: C-C 156/08). Damit gehen nun viele Eigentümer, die ihrem Grunderwerbsteuerbescheid in der Hoffnung auf einen gegenteiligen EuGH-Beschluss widersprochen hatten, leer aus.

Hintergrund des Entscheids war die Klage eines Bauherren-Ehepaares gegen die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Diese, so die Kläger, dürfe nur für die Kosten des Baugrundstücks - also den eigentlichen Grunderwerb - und nicht, wie in Deutschland üblich, auch auf die Bauleistungen erhoben werden. Da die Kosten für die Errichtung des Hauses bereits der Mehrwertsteuer unterliegen, handele es sich um eine unzulässige Doppelbesteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte daraufhin den EuGH angerufen, um zu klären, ob die deutsche Praxis gegen das EU-Steuerrecht verstößt Der EuGH hat nun aber entschieden, dass die Erhebung der Grunderwerbsteuer auch dann rechtmäßig ist, wenn sie bei ein und demselben Vorgang zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer führt.

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