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Erbschaftsteuer: Vielleicht noch 2008 die Immobilie übertragen?

(7.12.2008) Drohte in der Vergangenheit eine Veränderung der Erbschaftsteuer-Regelungen, war der Ratschlag für die betroffenen Familien meist klar: Sie sollten so schnell wie möglich Immobilien an die Angehörigen übertragen, um dem verstärkten Zugriff des Finanzamts zu entgehen. Doch da die ab 2009 geltende Änderung schon in wenigen Wochen wirksam wird, ist die Antwort diesmal nicht so einfach. Denn gleichzeitig mit der Höherbewertung der Immobilien gibt es ab 2009 für enge Verwandte deutlich höhere Freibeträge und andere Verbesserungen. Diese können die Nachteile eventuell mehr als ausgleichen. Bevor die Familien also überlegen, ob sie noch in den nächsten vier Wochen einen Gang zum Notar planen sollten, müssen sie zunächst einmal grundsätzliche Überlegungen anstellen.

Gegebenenfalls bleibt das Vererben einer Immobilie ab 2009 vollständig steuerfrei - nämlich dann, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung an den Ehepartner oder die Kinder geht und diese mindestens zehn Jahre dort wohnen. Bei Kindern darf die Immobilie - als zusätzliche Voraussetzung für die Zurückhaltung des Finanzamts - maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche haben. Sollte diese innerfamiliäre Weiternutzung fest eingeplant sein, ist eine vorzeitige Immobilienübertragung beim Notar aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich.

In allen anderen Fällen oder wenn vermietete Immobilien zum Besitz gehören, sollten Familien noch 2008 prüfen, ob sich eine Übertragung der Immobilie jetzt rechnet. Zu allererst sollte dabei der Wert der Immobilie festgestellt werden. Wenn es schon einige Zeit her ist, seitdem die Familie eine Immobilie gekauft oder gebaut hat, gibt ein Studium der regionalen Immobilienanzeigen wichtige Anhaltspunkte für den aktuellen Marktpreis. Er dient der Orientierung, denn beim alten Recht geht der Wert der Immobilie durchschnittlich nur mit 50 bis 60 Prozent des aktuellen Werts in die Erbschaftsteuer-Berechnung ein. Da dies aber nur ein Durchschnittswert ist, muss der bisherige Steuerwert in jedem Einzelfall ermittelt werden. Das geschieht in einem komplizierten Verfahren. Grundlage sind die Höhe der Miete und das Alter des Gebäudes. Dafür muss die Familie einen Experten zu Rate ziehen. Denn in einigen Fällen kann der steuerliche Wert nur etwa ein Viertel des Markpreises betragen, in anderen Fällen kann er fast genauso hoch sein wie der tatsächliche Wert.

Ist dieser Betrag bekannt, kann der Unterschied bei der Bewertung nach altem und neuem Recht der Veränderung der Freibeträge gegenübergestellt werden. Hier wird es für enge Verwandte deutliche Verbesserungen geben. So verdoppelt sich der Freibetrag für die Kinder fast von 205.000 auf 400.000 Euro. Für Ehegatten steigt er von 307.000 auf 500.000 Euro, für Enkel und Urenkel von 51.200 Euro auf 200.000 Euro.

Während also bei Übertragungen an enge Verwandte oft die höheren Freibeträge die gestiegene Immobilienbewertung übertreffen dürften, ist die Situation bei den anderen Verwandten ganz anders. So steigt der Freibetrag etwa für Geschwister, Nichten, Neffen oder die Schwiegerkinder um weniger als 10.000 Euro auf jetzt 20.000 Euro. Das macht die Höherbewertung von Immobilien für diese Erbengruppe in keinem Fall wett.

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    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 7.12.2008 wiedergibt.

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