Baulinks -> Redaktion  || < älter 2008/1164 jünger > >>|  

IVD rät zur Prüfung der Grunderwerbsteuer beim Bauträgerkauf

(13.7.2008) Beim Hauskauf vom Bauträger besteht gegenwärtig Unsicherheit darüber, ob die vom Käufer zu zahlende Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist. Betroffen sind Grundstücke, die noch nicht bebaut sind und vom Bauträger inklusive geplanter Bauleistungen veräußert werden. Dies gilt sogar dann, wenn Grundstücksverkäufer und Bauträger rechtlich verschiedene Personen sind und es sich bei Bauauftrag und Kaufvertrag um selbständige Verträge handelt - da es sich beim Erwerb vom Bauträger um eine wirtschaftliche Einheit von Kaufvertrag und Bauvertrag handelt.

"In diesen Fällen sollte ein Käufer unbedingt den Einspruch gegen die Grunderwerbsteuer für die Baukosten prüfen", so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands IVD in Berlin. "Bei einem Steuersatz von deutschlandweit 3,5 Prozent beziehungsweise 4,5 Prozent in Berlin geht es um Beträge von meist 5.000 bis 10.000 Euro, die der Käufer gegebenenfalls sparen kann."

Hintergrund ist folgender: Da die Bauleistungen des Bauträgers zusätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, hat das Niedersächsische Finanzgericht Bedenken hinsichtlich einer Doppelbesteuerung des Gebäudes geäußert (Beschluss vom 2. April 2008, Az. 7 K 333/06 - "Belastungscocktail"). Das Finanzgericht hat den Fall daraufhin dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt, da nach Artikel 401 der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie keine Mehrfachbesteuerung bei mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen erfolgen darf. "Bei einem Einspruch gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid sollte auf das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof unter Nennung des Aktenzeichens EuGH: C-156/08 verwiesen werden. Die jeweilige Finanzverwaltung wird mit großer Wahrscheinlichkeit abwarten, bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat, und den Einspruch zunächst ruhen lassen. Wenn der Europäische Gerichtshof zugunsten der Käufer entscheidet, wird die jeweilige Finanzverwaltung dem Einspruch stattgeben und die Grunderwerbsteuer niedriger ansetzen", sagt Rechtsanwalt Ulrich Joerss aus Berlin.

siehe auch für weitere Informationen:

ausgewählte weitere Meldungen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH