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Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.

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BGH-Urteil zu Regressansprüchen: Handwerker zieht zumeist den Kürzeren (27.4.2014)
Muss ein Handwerker aufgrund mangelhaften Materials eine werkver­trag­liche Leistung gegenüber einem Unternehmer(!) nachbessern, hat er hin­sichtlich der Ein-/Ausbaukosten keinen Regressanspruch gegen­über seinem Lieferanten. Das ist anders, wenn das Produkt an einen Verbrau­cher weit­erverkauft wird - solange es nicht weiterverarbeitet wurde.

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