Urteil: Mieter im Erdgeschoss muss Aufzugskosten mittragen.
Mieter einer Erdgeschosswohnung haben die Betriebskosten für einen Aufzug anteilig mitzutragen - zu diesem Urteil kam die Berufungskammer des Landgerichts Augsburg (Az.: 4 S 3689/02). Zunächst hatte das Amtsgericht einer Klägerin Recht gegeben und befunden, sie müsse als Mieterin einer Erdgeschosswohnung die Kosten für den Aufzug nicht mittragen, weil sie von ihm nicht den geringsten Nutzen habe. Gegen diesen Richterspruch war der Vermieter in Berufung gegangen.
- Datum und Uhrzeit dieser Auswertung: 20.05.2025, 03:00 Uhr
- erste Veröffentlichung: 02.04.2003, 00:00
- letzter Lesezugriff: 20.05.2025, 01:00 Uhr
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nach vorne geschaut: auf diesen Text "Urteil: Mieter im Erdgeschoss muss Aufzugskosten mittragen." verweisen verschiedene, zumeist jüngere Texte - nämlich:
- Mieter dürfen an den Kosten für eine Aufzugs-Nachrüstung beteiligt werden (19.8.2019)
- Defekter Fahrstuhl muss instand gesetzt werden (29.6.2007)
- BetrSichV nimmt Fahrstuhl-Betreiber stärker in die Pflicht (14.10.2005)
- Mieter muss Gartenpflege auch bezahlen, wenn er das Grün nicht nutzen darf (1.5.2005)
- Eigentümergemeinschaften können Liftbenutzung nicht verbieten (27.10.2004)
- Fahrstuhl im Bürohaus muss rund um die Uhr nutzbar sein (26.6.2004)
- Betriebskostenabrechnungen 2002 mit hohem Konfliktpotential (4.4.2003)