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Was ist eigentlich "Stand der Technik"?

... erklärt am Beispiel Fensterfugenabdichtung im Zusammenhang mit der EnEV 2002 und der RAL-Montage

(10.10.2004) In Ausschreibungstexten ließt man immer häufiger die Formulierung: "Fenstermontage nach dem Stand der Technik". Auch in der EnEV selbst wird im §5 für die Montage "dauerhaft luftdicht gemäß dem Stand der Technik" verlangt. Nach einer Definition dieses Begriffes sucht man jedoch vergeblich.

Was also ist der maßgebliche Stand der Technik?

Die Beantwortung dieser Frage haben wie so oft bei undefinierten Begriffen, die Juristen übernommen. Besonders viele Urteile dazu gibt es im Bezug auf Betriebsgenehmigungen von Atommeilern. Allgemein anerkannt ist mittlerweile die Festlegung, dass es drei Stufen des technischen Standes gibt:

  • Stufe 1 ist der Stand der Wissenschaft und Technik
  • Stufe 2 ist der Stand der Technik
  • Stufe 3 ist der anerkannte Stand der Technik

Mit Stufe 1 werden wissenschaftlich durchführbare Verfahren und Lösungen beschrieben deren Funktion noch nicht nachgewiesen wurde.

Mit Stufe 2 werden nachweislich erfolgreich durchgeführte Verfahren und Lösungen beschrieben, für die jedoch noch keine ausreichende Praxiserfahrung vorhanden ist.

Mit Stufe 3 wird der Stand der Technik beschrieben, der auf Grund jahrelanger Erfahrung als funktionssicher bzw. unproblematisch angesehen wird.

Dies ist zunächst noch eindeutig und klar, schwierig wird es jedoch, wenn die Gerichte fast ausschließlich den "anerkannten Stand der Technik" als Mindestanforderung betrachten und davon abweichende Leistungen als Verschulden von Mängeln ansehen. Die Arbeit nach dem "Stand der Technik" wird als Vorstufe und Erprobungsphase sogar mit einer Hinweispflicht belegt.

Nun verlangt plötzlich der Gesetzgeber in der EnEV §5, dass der Handwerker nicht mehr das bewährte einsetzen soll, sondern zu neuen Materialien und Verfahren greift für die es keine Langzeiterfahrung gibt. Damit muss ein erhöhtes Risiko eingegangen werden, denn es kann heute niemand verbindlich sagen, wie sich diese Anschlüsse, egal welche Variante gewählt wurde, nach 10 oder 20 Jahren bewähren. Aber die Rechtsprechung zeigt eindeutig, dass im Schadensfall der Handwerker verantwortlich ist, weil er nicht nach dem "anerkannten Stand der Technik" gearbeitet hat.

Diese für den Handwerker eigentlich unakzeptable Situation wird jedoch dadurch etwas entschärft, dass in der EnEV 2002 §15 die "anerkannten technischen Regeln" als Ausführungsgrundlage festgeschrieben und definiert werden. Danach sind anerkannte technische Regeln in diesem Zusammenhang ausschließlich die Vorschriften, Richtlinien und Normen, die im Bundesanzeiger als solche veröffentlicht wurden. Das heißt natürlich, dass alle Richtlinien die dort nicht als verbindlich veröffentlicht wurden nur Vorstufen in der Erprobungsphase sind, die nicht als Maßstab angesetzt werden dürfen.

Fensterfugenabdichtung "nach dem Stand der Technik" gemäß EnEV 2002 bedeutet also, dass man die Fugen mit neuen Verfahren, die einen Funktionsbeweis bieten der auch auf Dauerhaftigkeit schließen lässt, abdichten soll, aber nur die bewährten technischen Regeln einhalten muss.

Damit tauchen natürlich viele neue Fragen und Forderungen zum "Stand der Technik" auf, die von den Anbietern der Abdichtungssysteme beantwortet werden müssen. So ist zum Beispiel die Entfeuchtung über Diffusion, solange diese nur theoretisch dargestellt wird, als Stufe 1 des technischen Standes anzusehen und damit gemäß EnEV nicht zulässig. Erst wenn der praktische Beweis über die Wirksamkeit dieser Methode z.B. bei Mauerwerksbauten vorgelegt wird, ist die Stufe 2 und damit "der Stand der Technik" erreicht:


   Entfeuchtung über Diffusion: Funktioniert das in dieser Einbausituation tatsächlich? Nur der praktische Nachweis macht diese Entfeuchtungsmethode auch in Mauerwerksbauten zu einer Möglichkeit nach dem Stand der Technik.

Technische Regeln die den Stand der Technik begrenzen und damit mangels praktischer Erprobung das Risiko eines möglichen Irrtums beinhalten sind jedoch gemäß EnEV §15 nicht gültig. Es dürfen nur "anerkannte Regeln der Technik" Anwendung finden. So ist zum Beispiel die Luftdichtigkeitsschicht bei Mauerwerksbauten gemäß geltender technischer Regeln der Innenputz. Deshalb muss hier die Abdichtung zum Innenputz erfolgen (Abb.2). Systeme die dies nicht einhalten sind für diesen Bereich ungeeignet.


   Die Abdichtung zum Mauerwerk führt zu einem offenen Versatz der Dichtungsebenen, wodurch z. B. Raumluft in die innere Anschlussnut des Blendrahmens strömen kann. Ist auch die Wärmedämmung nicht ausreichend, kommt es zu Schwitzwasser auf der Raumseite der Folie.

Auch der Nachweis des Mindestwärmeschutzes ist bei einer Schwächung der Wärmedämmung durch die Abdichtung, zur Einhaltung der "anerkannten technischen Regeln" zwingend notwendig:


   Die Luftdichtigkeitsschicht eines gemauerten Gebäudes ist der Innenputz. Die Abdichtung muss deshalb gemäß DIN 4108-7 Abs. 5.2.1 bei Mauerwerksbauten zum Innenputz erfolgen.

Diese und viele weitere Anforderungen sind von den Anbietern zur Einhaltung des Standes der Technik und der anerkannten technischen Regeln zu belegen.

Unverständlich in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass immer wieder Richtlinien herausgegeben werden, die die anerkannten technischen Regeln zusätzlich einschränken und nicht alle zulässigen Möglichkeiten einer Fensterfugenabdichtung aufzeigen. Die Verbände müssten als Interessenvertreter der Branche eigentlich genau das Gegenteil tun und ein möglichst breites Spektrum für die verschiedenen Anwendungsfälle darstellen, damit für "einfache Einbausituationen" auch einfache und kostengünstige Lösungen zur Verfügung stehen.

So besteht zum Beispiel gemäß DIN 4108-3 die Möglichkeit, die Feuchtigkeitsregulierung über das Mauerwerk durchzuführen. Dies ist in etwa 80% der Neubauten (Mauerwerk) der Fall und alle in die Fensterfugen eingebauten Entfeuchtungssysteme sind funktionslos und deshalb auch nicht praxisbewährt. Dort Alibi-Systeme einzubauen ist reine Materialverschwendung, die mit Sicherheit dazu führen wird, dass die Akzeptanz der Richtlinien und die Glaubwürdigkeit der Verbände auf Dauer verloren geht.

Interpretation der EnEV von Dipl. Ing. Walter Beck

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