Urteil: Jährliche Schornsteinkehrpflicht belastet Eigentümer unverhältnismäßig
(14.12.2005) Bei einer modernen Gaszentralheizung muss eine Abgasanlage / ein Schornstein nicht mehr zwingend jährlich gereinigt werden - dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Fall:Ein Kläger vertrat die Ansicht, dass seine Abgasanlage nicht Jahr für Jahr vom Schornsteinfeger gereinigt werden müsse. Sein Argument: Er habe 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle ausreichend und eine Reinigung des Schornsteins nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt. Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und Feuerungstechnik gefolgt.
Das Urteil:Die in der Landeskehr- und Überprüfungsordnung für „Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb“ vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung von Schornsteinen der Erhaltung der Feuersicherheit, die auch bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch beeinträchtigt werden könne, dass Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des Leitungsquerschnitts führten. Jedoch träten solche Gefahrensituationen nicht in der Regelmäßigkeit auf, dass es notwendig sei, zwingend eine Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicherheitsbelange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle, z.B. durch Ausspiegelung, erfolge und danach nur bei Bedarf eine Reinigung des Schornsteins stattfände, so das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
siehe auch:
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks für Rheinland-Pfalz
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