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EU gegen CE-Kennzeichnung von Dränelementen für Dachbegrünungen

  • Fachbeitrag von Roland Appl, Technischer Leiter bei der ZinCo GmbH

(8.2.2010) Seit Ende des Jahres 2006 beschäftigt die Diskussion, ob aus Kunststoffen hergestellte Dränmatten und Dränelemente, wie sie bei Dachbegrünungen eingesetzt werden, mit einem CE-Kennzeichen versehen werden müssen, nahezu die gesamte Gründach-Branche.

Grund dafür waren unter anderem Publikationen, in denen die CE-Kennzeichnung für Kunststoffelemente, die in Dränanlagen eingebaut werden sollen, gefordert wurde - und zwar unabhängig von der Art der Anwendung. Untermauert wurde diese Forderung mit der DIN EN 13252 "Geotextilien und geotextilverwandte Produkte - Geforderte Eigenschaften für den Einsatz in Dränanlagen". In dieser vom Technischen Komitee CEN/TC 189 "Geokunststoffe" erarbeiteten Europäischen Norm wird die CE-Kennzeichnung obiger Bauprodukte geregelt. Diese Norm versuchte ein Hersteller von vlieskaschierten Noppenbahnen aus den Niederlanden nun so auszulegen, dass damit auch Dränage-Elemente in Dachbegrünungen erfasst sein sollten.

Die Diskussion entwickelte sich binnen kurzer Zeit zunächst in den Niederlanden - wo sogar Betriebskontrollen durchgeführt wurden - und dann auch in Deutschland zum Streit mit Androhung von Ordnungsgeldern in beträchtlicher Höhe, einstweiligen Verfügungen und Gerichtsverfahren. Die Diskussion erreichte ihren Höhepunkt im Sommer 2007, als in Fachzeitschriften Beiträge eben dieses Herstellers veröffentlich wurden, die suggerierten, dass nur CE-gekennzeichnete Produkte "Sicherheit" bringen würden.

Mittlerweile ist die Diskussion deutlich abgeflacht, was unter anderem daran liegt, dass nahezu alle Hersteller von Dränmatten und Dränelementen aus Kunststoff ihre Produkte mit einer CE-Kennzeichnung versahen. Dies geschah größtenteils nicht aus Überzeugung, sondern alleine deshalb, um finanziellen Schaden aufgrund der angedrohten Ordnungsgelder von den jeweiligen Firmen abzuwehren.

Auch die ZinCo GmbH, einer der international agierenden Anbieter von Dachbegrünungssystemen, versah seit Juli 2008 ihre gesamte Palette von Dränelementen mit der entsprechenden CE-Kennzeichnung, ohne allerdings in ihrem Bemühen nachzulassen, eine Klärung dieser strittigen Angelegenheit herbeizuführen.

Auch vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin waren nur widersprüchliche Auskünfte zu erhalten, ob bei Dachbegrünungen nun eine CE-Kennzeichnung der dort verwendeten Dränelemente erforderlich sei - oder nicht. Der massivste Eingriff erfolgte in den Niederlanden, wo das Bauministerium ("VROM") es der ZinCo Benelux BV bei Androhung von Strafzahlungen untersagte, nicht gekennzeichnete Dränage-Elemente in Umlauf zu bringen. Die ZinCo BV wandte sich deshalb direkt an die für diesen Bereich zuständige EU-Kommission in Brüssel mit der Bitte um Klärung.


New Providence Wharf in London (siehe auch Vogelperspektive in Bing-Maps; Foto vergrößern)

Bei mehreren Terminen in Brüssel legten die ZinCo Benelux BV und die ZinCo GmbH Deutschland gemeinsam unter anderem dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen bei der Europäischen Kommission, die Auffassung des Hauses ZinCo dar, dass ...

  • Dachbegrünungen eben keine Dränanlagen sind, sondern in der Regel dazu gebaut werden, Wasser zurückzuhalten,
  • Dränelemente auf Dächern unter Auflast funktionieren müssten und nicht auf Zug beansprucht werden, wie es bei herkömmlichen Geotextilien der Fall ist, und dass
  • ihre Dränageleistung bei einem Flachdach-typischen Gefälle von ca. 2% von Interesse ist und nicht die im Falle des Einbaus vor einer senkrechten Wand, wie bei Dränanlagen üblich.

Im September 2009 kam die lange erwartete Stellungnahme der EU-Kommission, die von dieser selbst als "abschließend" bezeichnet wird. In dieser wird festgestellt, dass die EN 13252 die Anwendung "Dachbegrünung" nicht enthält und - da es derzeit auch keine andere europäisch harmonisierte Norm für Dachbegrünungen gibt - eine CE-Kennzeichnung von Dränmatten und Dränelementen, die nur für den Einsatz in Dachbegrünungen geeignet sind, nicht nur nicht notwendig sei, sondern aus ihrer Sicht gar nicht angebracht werden dürfe.

Darüber hinausgehend stellte die EU-Kommission klar, dass Geotextilien und geotextilverwandte Produkte, die aus Materialien hergestellt werden, die in den einschlägigen Geotextil-Normen wie der EN 13 252 nicht aufgeführt sind, derzeit ebenfalls nicht CE-gekennzeichnet werden dürften. Selbst dann nicht, wenn sie in Dränanlagen im Sinne obiger Norm eingebaut würden. Aufgelistet sind derzeit die Materialien Polyethylen, Polypropylen, Polyester und Polyamid. Eine CE-Kennzeichnung von Noppenbahnen z.B. aus Polystyrol ist und war somit aus Sicht der EU-Kommission nie zulässig.

Unabhängig davon kam das Landgericht Frankfurt zu einer übereinstimmenden Auffassung und wies mit Urteil vom Oktober 2009 eine gegen ZinCo gerichtete Klage des niederländischen Herstellers in 1. Instanz ab; hiergegen hat dieser Berufung eingelegt.

Mitte Januar 2010 zog nun schließlich auch das niederländische Bauministerium VROM die Bescheide, mit denen dieses Zwangsgelder angedroht hatte, falls Dränelemente für Dachbegrünungen nicht CE-gekennzeichnet werden, ersatzlos zurück.

Weitere Informationen zu Dränelementen für Dachbegrünungen können per E-Mail an ZinCo angefordert werden.

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